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04.03.19 / 03.10.18 / 27.01.17 / 04-23.02.2016

 

Legitimes Verhalten

Allenfalls bei der Beichte wird bisweilen formuliert: “Mein Handeln war nicht legitim ... und soll auch künftig nicht legitim sein”. Wer im Tagesgeschäft so auch nur spricht, bekommt Probleme.

Champions für (angeblich) legitimes Handeln sind stets die Herrschenden. Die Neigung der Selbst-Legitimation jeglichen Handelns dieses Personenkreises steht - frei nach Kant - in der Kritik. Illegitimes Verhalten, gar Korruption überschneiden sich in einer wechselseitigen Grauzone. Gedankliche Lupe und gedankliches Skalpell sind Begleiter durch die Grauzonen und den daran anschließenden Dschungel des Legitimen.

“Legitim” ist sprachlogisch Merkmal von Handlungen, nicht von Personen.

Das idealtypische Konstrukt

Der (übliche) Bezug für legitimes Handeln ist die jeweils etablierte Rechtsordnung (1). Alle natürlichen Personen, sei es als Funktionsträger im Staatskomplex, sei es als private Person (der Zivilgesellschaft (2)) sind gehalten, legitim zu handeln; ist diese Voraussetzung erfüllt, handeln (auch) die sog. “juristischen Personen” (stets) legitim.

Die einzelne Person kann durch eigenes und/oder das Handeln Anderer ggf. zu bestimmtem Handeln legitimiert sein. Eigenes od. fremdes legitimes Handeln hat also als Folge den legitimierten Rollen-Inhaber. Etwa (a) als Leiter einer zivilgesellschaftlichen Organisation; (b) als Funktionsträger (Beamter, Angestellter, Politiker) im Staatskomplex; oder, Beispiel aus der zivil-staatlichen Sphäre: (c) als Eltern, mit der Pflicht (ihre) Kinder für deren Leben zu ertüchtigen (3), wenn der legitimierte Standesbeamte sie durch die Handlung der Trauung (4) dazu legitimiert.

Folgt eine Handlung kausal einer anderen, d.h., früheren, dann ist die Folgehandlung nur dann legitim, wenn die frühere mit dem Prädikat “legitim” qualifiziert ist. Eine legitime Handlung kann nicht auf illegitimem Handeln beruhen. Sicherlich ist zu begrüßen, wenn eine Person, die illegitim handelt, sich künftig zu legitimem Handeln entschließt; ihre früheren Handlungen bleiben aber illegitim; auch dann, wenn die Rechtsordnung (1) später geändert wurde. Eine in der Gegenwart als legitim qualifizierte Handlung, wird nicht deswegen illegitim, weil die Rechtsordnung später geändert wird.

Der Realitäts-Teufel

Über die Tücke von Sprache als Folge von Intention, lassen sich vor dem Hintergrund der Bestimmung von “legitimem Handeln” Bibliotheken füllen. Realitäts-Bezug lässt sich unbelastet von Intention wie folgt herstellen:

  • So wünschenswert legitimes Handeln, so wenig gibt es eine Rechtsordnung, die das Handeln von Personen insofern hinreichend genau bestimmt. Keine Rechtsordnung erfasst und grenzt illegitime Handlungen hinreichend ab. Das Prinzip der sozialwissenschaftlichen Unschärfe steht solchem nachvollziehbaren Wunsch entgegen.
  • Personen mit der Absicht legitimen Handelns sind von der Last des Ermessens-Spielraumes nicht befreit. Das Prinzip der sozialwissenschaftlichen Unschärfe steht dem Wunsch des Befreiungsschlages entgegen. Andernfalls wäre die Gesellschaft eine tote Gesellschaft.
  • Von Intentionen abgesehen, bleibt Sprache etwa unter dem Gesichtspunkt von Freiheit immer ungenau ... Wer mag schon “Suppe ohne Salz”?

Weitergehend und besonders zu erwähnen, ist die Nicht-Existenz bzw. Unwirksamkeit der Prämisse vom idealen Menschen: “Wann immer auch nur die Erwartung der Null-Sanktion einer illegitimen Handlung “hoch genug” ist, wird die illegitime Handlung vollzogen”. Mit Heuchelei, abenteuerlichen Rechtfertigungen, Ausreden, gnadenloser Propaganda und Populismus bemühen illegitim handelnde Personen jeder gesellschaftlichen Sphäre, der entsprechenden Affäre zu entkommen. Gute Beispiele wie der “persönliche Mensch” die Idylle des legitimen Handelns stört, gar über den Haufen wirft, bietet “die Politik” ... täglich. Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass Sozialisten Gleiches über das Handeln Einzelner in der Zivilgesellschaft systematisch, d.h., ideologisch begründet, behaupten.

Grau also, jede Theorie

Die Rechtsordnung ist ein zwar notwendiger, aber nicht hinreichender Bezug für legitimes Handeln. Drei Fälle sind zu unterscheiden:

  • Manche Handlung wird vom rechtlichen Rahmen gedeckt, gilt gleichwohl als illegitim: Staatsverschuldung, vorauseilender Gehorsam beim Staatskomplex, luxemburgische Steuergesetze vor 2016.
  • Das NATO-Bombardement Serbiens im Jahr 1999 war durch die internationale Rechtsordnung nicht legitimiert, aber angesichts des beginnenden Massenmordens im Kosovo dringend legitim.
  • Daneben gibt es zahllose Fälle strittiger Legitimität von Handlungen:
    • Zwar ist die fortdauernde Amtsführung bekannter Personen der Bundesregierung juristisch legitim; angesichts der erschreckenden Fehler in der Amtsführung krass illegitim.
    • Die Griechenland-Finanzierung im Sommer 2015 - von Einigen euphemistisch als “illegal” bezeichnet - ist nach EU-Recht illegitim, sei aber humanitär geboten.
    • Sog. Wirtschafts-Flüchtlingen nach Asylrecht den Aufenthalt in Deutschland zu erlauben, ist rechtlich illegitim, sei aber aus humanitären Gründen geboten - unabhängig davon, ob die humanitäre Bilanz insgesamt positiv ausfällt.

Es zeichnet sich folgender Befund ab: Während die Mandatsträger im Staatskomplex (die) Personen der Zivilgesellschaft rigoros nach der Rechtsordnung be- und verurteilen, ggf. verfolgen, halten sich die Herrschenden (5) in wichtigen Fällen (selber) nicht an die von ihnen (selbst) konzipierte Rechtsordnung. Es mag stimmen, dass das Unrecht in einigen Staaten krass in anderen weniger krass ist; allerdings haben sich die Herrschenden (5) schon immer das Recht herausgenommen, nach ihren jeweils momentanen Sichtweisen zu handeln. Dass Menschenrechte im GG in ganzen 20, teilweise umständlichen Artikeln, definiert sind, ist ein Symptom für den Wunsch der Herrschenden (5) sich (angeblich) legitimen Handlungsspielraum zu schaffen (6). Die in diesen Jahren zu hörende Klage, dass die Rechtsordnung (wieder) herzustellen sei, sind Krokodilstränen. Die diesbezügliche Lage war noch nie anders bzw. besser.

Sowohl in Zivilgesellschaft wie im Staatskomplex können illegitime Handlungen - unabhängig davon ob rechtskonform oder nicht - offenkundig nicht vermieden werden.

Erneut: Die (Jede) unverzichtbare Rechtsordnung ist nur hilfsweise geeignet, legitime und illegitime Handlungen von einander abzugrenzen. Es geht im Weiteren nicht um Klage über den hässlichen Menschen, sondern um die Notwendigkeit illegitimes Handeln unter Kontrolle zu halten, bzw. allmählich zurück zu führen.

Aus Sicht der Mitglieder einer Gesellschaft ist rationaler Sinn jeglichen Herrschens, Führung auszuüben

Führung kann nicht 100% transparent sein

Der informationelle Abstand zwischen Führenden und Geführten ist unüberwindbar. Andernfalls würde Führung nach dem Prinzip der sowi Unschärfe durch die Geführten unterlaufen. Intransparenz von Führung ist Ausdruck für den aus Erfahrung unverzichtbaren dispositiven Freiraum jeglicher Führung. Zwar sind die Handlungen des Führenden stets erklärbar, aber die Entscheidung zur Führungs-Handlung findet, um Effektivität zu gewährleisten, stets “einsam” statt. Wird Führungshandeln misstraut, wird Führung vernichtet, zumindest geht ein Teil seiner Effektivität verloren.

All dies gilt für jegliches Herrschen und Führen; im Rahmen der Zivilgesellschaft nicht weniger als im Rahmen des Staatskomplexes.

Funktionell gebotene Privilegien

Zwischen Herrschen in der Zivilgesellschaft und Herrschen im Staatskomplex haben sich rational/sachgerecht wichtige Unterschiede herausgebildet: Den herrschenden Personen im Staatskomplex obliegen Primat und Gewaltmonopol. Es gibt zwischen Personen der Zivilgesellschaft und Personen im Staatskomplex zwar gegenseitige Abhängigkeiten, aber aufgrund von Primat und Gewaltmonopol geht das Ringen um Macht - ausgenommen, seltene zivile Revolutionen - stets zugunsten des Staatskomplexes aus. Vom Salär abgesehen, sind an Herrschende aus dem Milieu des Staatskomplexes daher verschärfte Anforderungen der Selbstlosigkeit zu stellen.

    Diese letzte Aussage, wie schnell dahin geschrieben, geht mehrfach unterstrichen an die Grenze des menschlich Machbaren. Auf diese Aussage zu verzichten, wirft die hier gewollte gedankliche Walze auf den Anfang, ihren Ursprung zurück; die bestehenden Verhältnisse zementierten.

Das Interesse des Herrschers

Disfunktion gesellschaftlicher Rollen und Gefahr sozialer Implosion mit entsprechendem destruktiven Chaos bis in die Ebene der Welt-Gesellschaft haben - auch in Folge der Bevölkerungsexplosion - zuletzt weiter zugenommen.

Auch absolute oder totalitäre Herrscher waren/sind auf eine gewisse Zustimmung der Öffentlichkeit und ihrer unmittelbaren Entourage angewiesen. So hat sich seit langem eine positive Ethik des Führens entwickelt.

Herrschen steht im Spannungsverhältnis von Ethik und (gebotener) Dispositions-Freiheit des Führenden. Führen ist aus einer Vielzahl von Gründen eine attraktive Tätigkeit. Herrscher wollen ihre Position festigen, ihren Besitzstand zumindest (möglichst lange) erhalten. Populismus, Heroisierung, mafiöses Bündnisverhalten, spezifische (zusätzliche) Intransparenz, unredliche Propaganda, Heuchelei, Selbst-Legitimition sind einige der typischen (illegitimen) Handlungen im exklusiven persönlichen Interesse Herrschender.

Sicher hat sich die Welt seit der Aufklärung weiter in eine höhere Stufe entwickelt. Dass heute Menschen nicht willkürlich eingesperrt oder seltener erschossen werden, ist dazu nur ein schwacher Trost. Die damalige Problemlage, nämlich, dass die Herrschenden, leider überwiegend, ihr persönliches Interesse verfolgen, besteht ansonsten allerdings eher verschärft weiter.

Was ist zu tun?

Alle Handlungen Herrschender stehen aus den vorstehend dargelegten Überlegungen unter dem Kuratel potentieller Illegitimität.

Es gibt daher keine andere Lösung als Herrscher (5) und Herrscher-Aspiranten zu veranlassen, Handlung für Handlung die Legitimität ihres Tuns bzw. Unterlassens zu belegen. Maßstab ist nicht nur das “Interesse” der Mehrheit, sondern zusätzlich der Beleg, warum die Minderheit Interesse hat, ein bestimmtes Interesse einer Mehrheit erfüllt zu sehen/wissen.

Der Erfolg dieses Begehrens auch vieler Einzelner ist allerdings unsicher, gar unwahrscheinlich. Besonders seit der Aufklärung hat sich eine geistige getragene Bewegung gegen illegitime Handlungen Herrschender herausgebildet.

Unverzichtbar adjunktiv wirkt Liberalismus seit dem, um dem Anspruch auf legitimes Handeln Herrschender (5) Vorschub zu leisten: Keine Bevormundung, keine Entmündigung, keine Fremdbestimmung durch die Herrschaften, plus Freiheit zu tun, zu unterlassen, zu unternehmen, in einem Wort: für die umfassende Selbstbestimmung des Einzelnen. Hierzu gehört heute - dem (religiösen) Seelsorgerprinzip entsprechend - jene Personen in Obhut zu nehmen, die andernfalls sozioökonomisch untergehen würden.

Die Vorstellung, dass der Staatskomplex die gesamte Zivilgesellschaft “in Obhut” nimmt, ist selbstverständlich absurd. Solches Versprechen gehört zu den illegitimsten Handlungen im Interesse von Herrschern und Herrscher- Aspiranten.

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(1) Verfassung, Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Gewohnheitsrecht und Rechtsprechung. Eine inter-religiöse Legitimationsgrundlage besteht nicht; daran wird bei erkennbarem Fortschritt von Vielen gearbeitet; auch daran, die Widersprüche zur weltlichen Rechtsordnung zu glätten.
(2) Zivilgesellschaft = Gesellschaft minus Staatskomplex
(3) In der Umgangssprache irreführender- u. schrecklicherweise als Erziehungsberechtigte bezeichnet.
(4) Trauung als alleinige Voraussetzung für “Erziehungsberechtigung” ist eine veraltete Vorstellung.
(5) es gibt keine Gesellschaft ohne herrschende Personen. Herrschen ist positiv rationales Handeln, (nur) im Prinzip legitim. Herrscher-Handeln lässt sich nach dem Prinzip der sowi Unschärfe nämlich nur partiell kodifizieren, entgrenzt systematisch und muss daher als potenziell illegitim erkannt werden. Robuste Vorkehrungen zur Eindämmung jeglichen Herrscher-Handelns sind daher unverzichtbar.
(6) Die GG-Aussage von der unantastbaren Würde des Menschen wird von den Art 2-20 GG zwar spezifiziert aber auch einschränkend relativiert; etwa für die individuelle Auslegung von Würde gibt es keinen interpersönlich verfügbaren Raum. Verallgemeinert ist mit dem Einwand zu rechnen, dass die Rechte aller Einzelnen zu beachten seien. Mit dem gedanklichen Skalpell auseinandergenommen, wären Menschenrechte ein potemkinsches Dorf oder aber die so formulierten Artikel des GG genau das, was vorstehend ausgeführt wird: Handlungsspielraum für Wichtigtuerei Herrschender, die hierbei  das Thema Menschenrechte für ihre Karriere-Ziele instrumentalisieren. Beispiele: Asyl- Angebot, Eigentum, Gleichheit, Gerechtigkeit u.a.m.
 

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