18.05.21 / 07.09.19 / 11.08.19
BGB, Straf-, Umwelt- und Wirtschaftsrecht
Es handelt sich bei diesen vier Rechtsgebieten im Grunde
genommen um Verkehrsrecht, um Rechtsbeziehungen der Individuen untereinander.
Der Einschluss von Straf- und Umweltrecht unter den Begriff
“Zivilrecht” als Bestandteil der Rechtsordnung kann nicht überraschen, denn diese Rechtsgebiete regeln von Ausnahmen abgesehen, nicht die Beziehungen der Individuen zum Staatskomplex, sondern das Verhalten, im Beziehungsgefüge der Bürger untereinander. Funktionell kann den (abstrakten Staat, vertreten durch den Staatskomplex) etwa
die Nutzung der Atmosphäre als CO2-Kippe nicht, aber alle Mitmenschen, einschließlich der im Staatskomplex Berufstätigen, sehr wohl tangieren. Ähnliches gilt im Strafrecht.
Während BGB und überwiegend Wirtschaftsrecht stillschweigend
zur Anwendung kommen können, hat der Bürger im Bereich Strafrecht keine Handlungsoptionen. Das Umweltrecht ist derzeit mit dem gleichen Geist konzipiert, obwohl von Sache und Zielsetzung her, Optionen - etwa Offenheit statt Vorgabe von
Technologie - wünschenswert wären.
Früher waren besonders BGB und Strafrecht stark u.a. von
religiöser Weltanschauung geprägt. Die Welt wird heute im Zuge der Globalisierung zunehmend kulturell, auch weltanschaulich durchmischt. Der seit einigen Jahrzehnten laufende Prozess der Streichung oder Ersatz entsprechender Bestimmungen kommt daher zum richtigen Zeitpunkt.
Es versteht sich - für Liberale zweifellos - von selbst, dass der Prozess der Säkularisierung des Rechtes nicht überstürzt werden darf, denn die Umstellung weg von lang gehegten Traditionen erzeugt Widerstand. Es soll die Weltgesellschaft beispielsweise durch ohnehin unvermeidlichem residualen Nationalismus nicht zusätzlich bzw. über Gebühr mit der Neigung zu aggressivem Verhalten belastet werden.
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