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10.08.19

 

Grundgesetz ‘1949, das Ideal

Die Jahre 1914-45 mit dem Gipfel des Holocaust und folglich der Vernichtung von Kultur, Städten, Infrastruktur und weltweit bis zu 100.000.000 (20+ 80) Toten, sind das Trauma in der Geschichte Deutschlands.

im unmittelbaren Schatten dieser Jahre und unter Beachtung der schlechten Erfahrungen mit der Weimarer Verfassung verfassten 70 Personen, denen die persönliche Entbehrung der Vorjahre noch im Gesicht geschrieben stand in ca 10 Monaten das 1949 verkündete Grundgesetz.

Es besteht aus zwei Teilen:

  • Rechte der zivil-gesellschaftlichen Individuen (Art. 1-19)
  • Selbstorganisation des Staatskomplexes, juristisch des Staates so wie der vielfältigen Beziehungen - Zuständigkeiten, Pflichten, komplexe Abgrenzungen - unter den (Teil-) Institutionen (Art. 20-146).

Anders ausgedrückt, regelt das GG den Eigenbetrieb der Politik, d.h., die Verfahren im Staatskomplex mit der Maßgabe, dass die Herrschenden der Zivilgesellschaft den Respekt von Rechten (Art 1-19) versprechen. Das GG war für Jahrzehnte nach 1949 die ideale - liberale - Verfassung. Auch heute gilt das GG als brauchbare Lösung, obwohl - siehe Gegenüberstellung - es sich unbefriedigend entwickelt hat:

  • Die Komplexität des Statuts hat im Zuge von Prozessen und Ereignissen zugenommen: Kalter Krieg (Wehrdienst, Notstand), Tendenz der Anomie, Vereinigung von Europa, Wiedervereinigung Deutschlands, Globalisierung, Wanderungsdruck sind Prozesse, die zusätzlichen Regelungsbedarf erfordern und dem ursprünglichen GG nach und nach draufgesattelt wurde.
     
  • Die Tendenz Detailprobleme per GG zu regeln nahm zu.
     
  • Konservative und Sozialisten bemühen sich, Ihre jeweilige Agenda im GG zu verankern, weil sie damit justiziabel wird. So lassen sich weitergehende Wünsche per Gesetz und/oder Gerichtsverfahren leichter umsetzen: Rechte der Frauen, Gewerkschaften, Menschen die einwandern wollen; Tierschutz (1), sog. Umweltschutz, Kompetenz der Sicherheitsorgane. Teils gingen den Beschlüssen von BT und BR jahrelange Kampagnen voraus. Mit Kinderrechten und weiteren Vorgaben zum sog. Umweltschutz etwa Klimaschutz oder Vorgabe von “Klimazielen” wird derzeit das Gleiche versucht.
     
  • Das GG entwickelt sich ausschließlich in Richtung seiner Aufblähung. Regelungen, die einmal enthalten sind, können angesichts der in BT und BR erforderlichen 2/3 Mehrheit nur erschwert wieder gestrichen bzw. modifiziert werden. Für den FDP-Vorschlag den überholten, nie angewendeten Art.15 aus dem Statut zu entfernen, ist die 2/3 Mehrheit zwecks Zustimmung nicht zu bekommen.

    Es bleibt schließlich erlaubt, Sozialismus zu wollen.
     
  • Das GG hat längst die Funktion eines Konzepte-Schutzes auf der angenehmen Kippe (2) für Regelungen der 2/3 Kategorie.

Speziell zur Abgrenzung der Zuständigkeiten des Bundes und Länder so wie entsprechender Ansprüche auf das Steueraufkommen hat der Verfassungsgeber fühlbare Schwierigkeiten. Das führt zur Überlegung, ob die Bund-Länder Gliederung handhabbar ist und weitergehend, ob eine der beiden Ebenen neben der Funktionalität der Beschäftigung heute überhaupt als beherrschbar und zielführend betrachtet werden kann.

Hingegen ist das schlankere GG zu bevorzugen:

  • Die Spielwiese für Politiker schrumpft fühlbar.
  • im Rahmen von weniger Text, weniger Verwirrung; Widersprüche sind beim komplexen Wertekanon ohnehin nicht zu vermeiden
  • mehr Transparenz der Staatsorganisation und weniger Herrscher-Willkür sich untereinander an den Schienbeinen zu traktieren.

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(1) Auch Quallen sind Tiere, was ist mit Pflanzenschutz?
(2) außerdem typisch für Herrschende, sie dürfen aktuelle Orthographie (“daß”, “Schiffahrt”) ignorieren.
 

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