Verwaltungs-Recht |
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11.08.19
Der Staatskomplex und die Personen der Zivilgesellschaft Im “Ameisenstaat” ist die Beziehung zwischen Individuen und Staatskomplex unproblematisch. Die homogene Masse besetzt arglos den Staatskomplex - in ihrem Sinn und Wollen. Die Evolution einer bestimmten (früheren) Tiergattung zum heutigen homo sapiens hat das Individuum hervorgebracht. Willen zu Friedfertigkeit vorausgesetzt, hat dies zur Folge, dass die Individuen untereinander sich Respekt schulden. Daraus folgt die Notwendigkeit der künftigen liberalen Demokratie und damit das Eingeständnis des Widerspruchs zwischen idealem Individuum und idealer Gesellschaft: Zwischen Bejahen der Person und Bejahren der Gesellschaft muss / solle ein ausgewogenes - unvermeidlich dynamisches - Verhältnis gefunden, vor allem praktiziert werden. Die Spannung zwischen Zivilgesellschaft und Staatskomplex kann also nicht vermieden werden, sollte daher dauerhaft und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Hierbei bleiben angesichts unterschiedlicher Einzel- oder Gruppen-Interessen Friedfertigkeit und konsequent alterozentriertes Handeln dauerhaft idealtypische Kategorien. Neben Straf- und Umweltrecht - jeweils dem gegenseitigem Respekt geschuldet - bleibt die Frage nach dem zunächst nicht vergüteten Beitrag des Individuums zur Gemeinschaft abschließend undefiniert. Das entsprechende Ringen ist ein sog. Dauerbrenner. Die Beziehung zwischen den Individuen der Zivilgesellschaft und dem Staatskomplex sind sehr allgemein durch die Art. 1-19 des GG (sog. Menschenrechte) und spezieller im Verwaltungs- und Steuerrecht definiert. Jede Berufsgruppe hat spezifische Anliegen. Auch die der Tätigen im Staatskomplex Da die Berufsgruppe der im Staatskomplex Tätigen den (gewollten!) Vorteil von Primat- und Gewaltmonopols innehaben, sind liberale Anliegen:
Ob Karl Marx sich bewusst war, dass der
Widerspruch zwischen Wohltat und Verzicht in jeder, besonders der menschlichen Gesellschaft als transzendent zu charakterisieren ist? |
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