10.06.25 / 11.08.19
Diskriminierung von normfernen Individuen und Minderheiten
überwinden
Antidiskriminierung, Inklusiv ausgeführt, gehört als Gebot zur Rechtsordnung der zivilisierten Gesellschaft. Anders sind die Verhältnisse in
der Tierwelt und waren die Verhältnisse in der archaischen Gesellschaft. Mangels pro-aktiver Intelligenz, überlebte eine Gattung “besser”, wenn alle Individuen von Herde, Schwarm oder Sippe sich gleich verhielten. Normferne
Individuen waren zu Normverhalten weniger fähig, wurden daher diskriminiert, endogen oder Fressfeinden eliminiert,
Es ist längst üblich geworden, das Gebot der
Antidiskriminierung moralisch zu begründen. Da Moral volatil, d.h., nicht transzendent stabil ist, vorübergehend etwa gar als Mode besteht oder eben nicht (mehr) besteht, ist diese Begründung ungünstig. Transzendente Moral wirkt, wie zu
zeigen ist, wider Evolution. Noch so vernünftig begründete Moral bleibt volatil, transzendiert eben nicht.
Für das Gebot der Antidiskriminierung ist wirkungsvoller
zielführend der naturphilosophische Ansatz: Ergebnis der Reproduktion sind (differenzierte) Individuen verteilter Merkmale wie Stärke, Instinkt oder Intelligenz. Die Evolution der Gattung wird deswegen (!) möglich. Die erfolgreiche Evolution der Gattung beruht nämlich auf der Fähigkeit stärkere als andere Individuen zu (re-) produzieren; Ergebnis der Reproduktion sind aber auch (etwas) schwächere Individuen. Würden nur die Starken Individuen an der Reproduktion teilnehmen, überlebte die Gattung mangels Masse nicht. Bis zu welchem Stärke-Grad können (sollten?) die Individuen an der Reproduktion teilnehmen? Dies ist nicht entscheidbar. Ebenso wenig ist zu bestimmen, bis zu welchem Schwäche-Grad singuläre Individuen mit-überleben, d.h., nicht untergehen. Daraus folgt für die - zumal angesichts von Tatsache und Anspruch des intelligenten, zu komplexer Problemlösung fähigen - Menschheit
:
Gebot der Inklusion für alle. Samt Antidiskriminierung
Hierbei bleibt jedem Einzelnen unbenommen, sein (persönlich) anti-diskriminierendes Verhalten moralisch zu begründen. Der stabile naturphilosophische Ansatz wirkt wie eine Rückversicherung, wird von unvermeidbarer, ja positiver Moral als adjuvante Begründung für Antidiskriminierung in keiner Weise tangiert, etwa außer Kraft gesetzt.
Der naturphilosophische Ansatz hat allerdings den Vorteil, dass
einer interessenbedingten Moral kein Alleinstellungsmerkmal zugewiesen werden kann (darf).
Moral ist gut für eine Gesellschaft. Aber ihre Relativität ist naturphilosophisch statuiert.
Für die Fälle religiöser, kultureller,
ethnischer, LSBTIQ-begründeter und anderer Minderheit(en) in einer Gesellschaft gilt das Vorstehende entsprechend.
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