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11.08.19

 

Diskriminierung von normfernen Individuen und Minderheiten überwinden

Antidiskriminierung, durchaus als Inklusion implentiert, gehört als Gebot zur Rechtsordnung der zivilisierten Gesellschaft. Anders sind die Verhältnisse in der Tierwelt und waren es in  der archaischen Gesellschaft. Mangels proaktiver Intelligenz, überlebte eine Gattung “besser”, wenn alle Individuen von Herde, Schwarm oder Sippe sich gleich verhielten. Normferne Individuen waren zu Normverhalten weniger fähig, wurden deswegen eliminiert, zumindest diskriminiert.

Es ist längst üblich geworden, das Gebot der Antidiskriminierung moralisch zu begründen. Da Moral volatil, d.h., nicht transzendent stabil, vorübergehend etwa gar als Mode besteht oder eben nicht (mehr) besteht, ist diese Begründung ungünstig. Transzendente Moral wirkte gegen die Evolution. Es kann noch so vernünftig begründet, transzendente Moral nicht bestehen.

Wirkungsvoller, zielführend ist der folgende naturphilosophische Ansatz für das Gebot der Antidiskriminierung: Ergebnis der Reproduktion sind differenzierte Individuen mit verteilten Merkmalen wie Stärke, Instinkt oder Intelligenz. Die Evolution der Gattung wird deswegen möglich. Die erfolgreiche Evolution der Gattung beruht also auf der Fähigkeit stärkere als andere Individuen zu (re-) produzieren;  Ergebnis der Reproduktion sind aber auch die schwächeren Individuen. Würden nur die Starken Individuen an der Reproduktion teilnehmen, überlebte die Gattung mangels Masse nicht. Bis zu welchem Stärke-Grad sollten die Individuen an der Reproduktion teilnehmen? Dies ist nicht entscheidbar. Ebenso wenig sind die schwächsten Individuen zu bestimmen. Daraus folgt zumal angesichts von Tatsache und Anspruch des intelligenten, zu komplexer Problemlösung fähigen Menschheit :

Inklusion für alle samt Gebot der Antidiskriminierung

Hierbei bleibt es jedem Einzelnen unbenommen sein antidiskriminierendes Verhalten moralisch zu begründen. Der stabile naturphilosophische Ansatz wirkt wie eine Rückversicherung, wird von unvermeidbarer, ja positiver Moral als adjuvante Begründung für Antidiskriminierung in keiner Weise tangiert. Der naturphilosophische Ansatz hat überdies den Vorteil, dass der, bzw. einer interessenbedingten Moral kein Alleinstellungsmerkmal zugewiesen werden kann.

Moral ist gut für eine Gesellschaft. Aber ihre Relativität ist naturphilosophisch statuiert.

Für die Fälle religiöser, kultureller, ethnischer, LSBTIQ und sonstiger Minderheit(en) in einer Gesellschaft gilt das Vorstehende entsprechend.
 

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