Das Gewissen des Anderen |
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10.01.18 Gewaltlosigkeit befreit Sogar in Deutschland gibt es nach dem Jahr 2000 noch immer politische Gewalt, obwohl die VN schon am 24.10.1945 dies strikt verboten haben. Während die Sog.Grünen noch darum kämpfen, sich endlich in Gewaltlosigkeit konsolidieren und die Rote Flora in Hamburg die Usurpation von Volkseigentum beendet, muss zu dem ernsten Thema hinter den Horizont geblickt werden. Zum Thema physische Gewalt ist in der deutschen Rechtsordnung alles Notwendige geregelt. Nicht so zur psychischen Gewalt. Auch psychische Gewalt oder psychischer Druck sind nämlich, da materiell Verstoß gegen die Menschenrechte, unzulässig; denn psychische Gewalt wirkt sich auf Wohlbefinden, Handeln und Denken des Betroffenen negativ aus. Das Verbot psychischer Gewalt ist ohne Zweifel schwerer durchzusetzen und schwerer justiziabel als (stets sichtbare) physische Gewalt. Es geht also darum, andere Menschen davor zu verschonen, gegen ihren ausdrücklichen oder, vermutbaren Willen handeln zu müssen. Gravierende Fälle wie Erpressung, Betrug, Bestechung oder Vorteile (Geld, Positionen) gegen Handeln wider Strafrecht, BGB, usw., sind zwar oft nicht befriedigend lösbar, aber seit langem Gegenstand praktischer Rechtspflege. Ohne physikalische Gewalt anzuwenden, sind etwa folgende Fälle solche psychischen Drucks:
Gemeinsam ist diesen und vielen anderen Handlungen, dass geschriebenes Recht nicht greift. Das ist vernünftig und soll so bleiben, weil abhängig von den sachlichen, persönlichen oder zeitlichen Umständen im Einzelfall die niederschwellige Handlung nicht zu beanstanden ist. “Du Schmusekatze” zur Freundin, Ok; “Sie Schmusekatze”, gar öffentlich zum Manager grenzt an Beleidigung, nicht Ok, usw. Ausgenommen dem Wirken von Psychologen, Psychiatern, Sozialpsychologen, zu bestimmten Themen Schullehrer und in Glaubensfragen Priestern, gibt es zwischen niederschwelliger also tolerabler einerseits und andererseits unfairer, grober psychischer Gewalt eine Fülle von Handlungen, die das friedliche Zusammenleben der Menschen stören, also unterbleiben sollten. Es bietet sich an, davon abzusehen, das Gewissen des je Anderen im Sinn von alterozentriertem Verhalten nicht zu belasten, nicht zu manipulieren oder nicht wider sein Interesse (1) zu beeinflussen. Nicht jede Handlung aus dem Feld der o.a. 8 Klassen wird durch das vorstehende Gebot abgedeckt, aber immerhin ein nennenswerter Bereich. Das Gewissen des je Anderen als Tabu-Zone zu respektieren, verbesserte das Niveau gesellschaftlicher Liberalität. Allerdings vorausgesetzt, dass niemand im Staatskomplex auf Idee und Aktion kommt, das zwischenmenschliche Beziehungsgefüge mit noch einem Netz von gesetzlichen Vorschriften zu überspannen. -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --
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