Ehe für alle |
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17.07.17 / 05.07.17
Ehe, Sujet in BGB und GG Aus der Sicht des landläufigen Alltags, d.h., ohne die Wissenschaft der Jurisprudenz zu berücksichtigen, gar zu strapazieren od. zu inkommodieren, verstößt das am 30.06.17 im BT beschlossene Gesetz zum Thema Ehe nicht gegen das GG. Ehe ist eine von der Natur vorgegebene, spätestens archaische Bildung (1). Alle Spezies der Fauna und Flora bestehen heute aufgrund diverser Prozesse der Reproduktion über Generationen. Ohne dauerhafte oder vorübergehende „Ehe“ gäbe es heute etwa keine Menschen. Ehe – zwischen Frau und Mann – ist also eine inhärente Eigenschaft der Menschheit. Insofern ist nachvollziehbar dass in BGB und dem späteren GG Ehe nicht ausdrücklich als solche zwischen Frau und Mann definiert wurde; dies galt nämlich ex ante als stillschweigend vereinbart. Die Definition von „Ehe“, die lebenslange Verbindung zwischen Frau und Mann mit dem Sinn der Reproduktion samt Ertüchtigung der Kinder gehört als Kategorie Gewohnheitsrecht zum Bestand des GG. Weil homosexuell orientierte Personen untereinander zu Liebe fähig und willens sind, tobt seit Jahren die Diskussion über den Ehe-Begriff. Die Diskussion, im Wesentlichen von der politischen Szene geführt ist unsäglich: Sie ist unsäglich, wenn es abstrakt um die Definition ginge. Was sollte das? Sie ist aber auch unsäglich, als Prozess empörend, weil angesichts von bestimmtem – selbstverständlich stets legitimem – Interesse der Wille, die Willenserklärung des Gesetzgebers durch den Trick der Umdefinition eines Begriffes (eine Spezialität der Personen, die Sozialismus propagieren wollen), hier also Ehe, zumindest verbogen wird. Dieses Verhalten zerstört letzten Endes jede Rechtsordnung und muss als illegitim angeprangert, verworfen werden. Es bleibt dennoch dabei: „Ehe für Alle“ per BGB in der Rechtsordnung zu etablieren verstößt nicht gegen das GG. Der Rückbau der einer Festung gleichen gewohnheitsrechtlich etablierten Bildung (1) geht in folgenden Schritten:
Werte-Widersprüche innerhalb des wachsenden Kanons sind daher immer weniger zu vermeiden. Zur Frage, ob jegliche zwei Personen nach der gültigen Verfassungslage (Stand 1949!!) das Recht auf einen Trauschein haben sollen, muss - also klassisch - eine Güterabwägung vorgenommen werden. Angesichts der vorstehenden Punkte 1-3 und besonders Punkt 4, kann trotz Punkt 5 die Güterabwägung nur zum Ergebnis kommen: Auch die staatlich sanktioniert Ehe unter zwei gleichgeschlechtlichen Personen verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Alle 82 Mio Deutschen haben nun die Pflicht, nach dem legitimen Beschluss des BT
am Erst wenn u.a. Letzteres klappt, wird von einer modernen Gesellschaft gesprochen werden können. Klar muss sein, dass insofern kein noch weiser Mensch im Stande ist, Modernisierung zu beschließen oder anzuordnen. -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- |
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