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Ehe für alle

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17.07.17 / 05.07.17

 

Ehe, Sujet in BGB und GG

Aus der Sicht des landläufigen Alltags, d.h., ohne die Wissenschaft der Jurisprudenz zu berücksichtigen, gar zu strapazieren od. zu inkommodieren, verstößt das am 30.06.17 im BT beschlossene Gesetz zum Thema Ehe nicht gegen das GG.

Ehe ist eine von der Natur vorgegebene, spätestens archaische Bildung (1). Alle Spezies der Fauna und Flora bestehen heute aufgrund diverser Prozesse der Reproduktion über Generationen. Ohne dauerhafte oder vorübergehende „Ehe“ gäbe es heute etwa keine Menschen. Ehe – zwischen Frau und Mann – ist also eine inhärente Eigenschaft der Menschheit. Insofern ist nachvollziehbar dass in BGB und dem späteren GG Ehe nicht ausdrücklich als solche zwischen Frau und Mann definiert wurde; dies galt nämlich ex ante als stillschweigend vereinbart. Die Definition von „Ehe“, die lebenslange Verbindung zwischen Frau und Mann mit dem Sinn der Reproduktion samt Ertüchtigung der Kinder gehört als Kategorie Gewohnheitsrecht zum Bestand des GG.

Weil homosexuell orientierte Personen untereinander zu Liebe fähig und willens sind, tobt seit Jahren die Diskussion über den Ehe-Begriff. Die Diskussion, im Wesentlichen von der politischen Szene geführt ist unsäglich:

Sie ist unsäglich, wenn es abstrakt um die Definition ginge. Was sollte das? Sie ist aber auch unsäglich, als Prozess empörend, weil angesichts von bestimmtem – selbstverständlich stets legitimem – Interesse der Wille, die Willenserklärung des Gesetzgebers durch den Trick der Umdefinition eines Begriffes (eine Spezialität der Personen, die Sozialismus propagieren wollen), hier also Ehe, zumindest verbogen wird. Dieses Verhalten zerstört letzten Endes jede Rechtsordnung und muss als illegitim angeprangert, verworfen werden.

Es bleibt dennoch dabei: „Ehe für Alle“ per BGB in der Rechtsordnung zu etablieren verstößt nicht gegen das GG. Der Rückbau der einer Festung gleichen gewohnheitsrechtlich etablierten Bildung (1) geht in folgenden Schritten:

  1. Die Zeit fließt. Schon die Griechen vertraten, was noch heute gilt. Jede soziale Bildung, ihre Definitionen, ihre Praxis unterliegt dem Wandel. Undenkbar, Bildungen (1) als unveränderbare zu begreifen. Der - überflüssige - Vorschlag, das GG entsprechend zu ergänzen geht in diese Richtung.
     
  2. Bezogen auf die Praxis ist die gewohnheitsrechtliche Definition von Ehe brüchig: Es gibt zahllose Fälle von Ehen, in denen die Zweckbestimmung wegen Krankheit oder Unfruchtbarkeit nicht erfüllt wird. Ist etwa der (heterosexuelle) Geschlechtsverkehr instinktiv angelegt, findet Reproduktion sozusagen automatisch statt. Seit vielen Jahrhunderten und zuletzt hochwirksam hat es die Menschheit jedoch verstanden, Methoden zu entwickeln, um Reproduktion bewusst zu steuern. Der Wunsch zum Geschlechtsverkehr besteht (noch?), es gibt allerdings Ehen, die durch bewusste Steuerung Reproduktion auf Dauer unterbinden.

    Zum Thema Ehe, wird also verbreitet geheuchelt. Zutreffend gilt: Viele Ehen dienen der Reproduktion.
     
  3. Angesichts der Tatsache „kinderloser Ehen“, steht das Begehren im Raum, Eheschließungen zwischen Personen vorzunehmen, die offenkundig keine Reproduktion leisten können oder wollen. Da Liebe keine rechtliche Kategorie sein kann, gibt es keinen Grund, den Standesbeamten nicht aufzugeben, beliebige zwei Personen zu verheiraten; dies übrigens ohne den Kreis nur auf homosexuell orientierte Personen zu erweitern
     
  4. Schließlich: Welchen Nachteil hat das verheiratete, heterosexuelle Paar der  Frau A und des Herrn B, wenn beliebige je zwei andere Frauen oder Herren als Eheleute vom Standesbeamten ebenfalls zu Ehen verheiratet werden?

    Das Argument so werde die Bildung (1) der Ehe banalisiert trägt unter dem Gesichtspunkt öffentliches Ärgernis; aber nur vernachlässigbar.
     
  5. Kinder „von“ gleichgeschlechtlichen Ehepaaren, könnten - auch da wider die überwiegende Natur - Opfer von Spott, Ablehnung und Diskriminierung werden. Obwohl die Beweislage - mangels Erfahrung - dünn ist, muss dieses Argument ernst genommen werden. Die Befürworter der „Ehe für alle“ haben dies durch ihre Klage, „verpartnerte“ Personen könnten im Fall ihrer Bewerbung um Anstellungsverträge diskriminiert werden in die Diskussion eingebracht. Es wäre blind, nicht zuzugeben, dass gleichgeschlechtliche Paare, noch immer signifikant (i.S. von „fühlbar“) abgelehnt werden.

    Diese Tatsache trägt ebenfalls nicht weit, denn Diskriminierung ist geächtet; auch Korruption und hunderterlei andere Verhaltensweisen sind geächtet; sie finden dennoch “ungestraft” statt.

Werte-Widersprüche innerhalb des wachsenden Kanons sind daher immer weniger zu vermeiden.

Zur Frage, ob jegliche zwei Personen nach der gültigen Verfassungslage (Stand 1949!!) das Recht auf einen Trauschein haben sollen, muss - also klassisch - eine Güterabwägung vorgenommen werden.

Angesichts der vorstehenden Punkte 1-3 und besonders Punkt 4, kann trotz Punkt 5 die Güterabwägung nur zum Ergebnis kommen: Auch die staatlich sanktioniert Ehe unter zwei gleichgeschlechtlichen Personen verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Alle 82 Mio Deutschen haben nun die Pflicht, nach dem legitimen Beschluss des BT am
30.06.17 zur Glättung der Wogen beizutragen. Provokationen in jeder Richtung sollten nicht stattfinden: Weder triumphieren noch anklagen der Verkommenheit sind angemessene Verhaltensweisen.

Erst wenn u.a. Letzteres klappt, wird von einer modernen Gesellschaft gesprochen werden können. Klar muss sein, dass insofern kein noch weiser Mensch im Stande ist, Modernisierung zu beschließen oder anzuordnen.

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(1) “soziale” Bildung nach Hayek, die geschichtlich durch das Zusammenwirken der Menschen, entstanden sind, jedenfalls nie Gegenstand planhaften Tuns waren. Modernität findet nicht statt weil Herrschende das wollen.
 

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