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Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische
Zusammenarbeit (sog. Élysée-Vertrag) vom 22.1.1963 Gemeinsame Erklärung Der Bundeskanzler der
Bundesrepublik Deutschland, Dr. Konrad Adenauer, und der Präsident der
Französischen Republik, General de Gaulle, haben sich - zum Abschluß der
Konferenz vom 21. und 22. Januar 1963 in Paris, an der auf deutscher Seite
der Bundesminister des Auswärtigen, der Bundesminister der Verteidigung und
der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen; auf französischer Seite
der Premierminister, der Außenminister, der Armeeminister und der
Erziehungsminister teilgenommen haben, - in der Überzeugung, daß
die Versöhnung zwischen dem deutschen und dem französischen Volk, die eine
Jahrhunderte alte Rivalität beendet, ein geschichtliches Ereignis darstellt,
das das Verhältnis der beiden Volker zueinander von Grund auf neugestaltet, - in dem Bewußtsein,
daß eine enge Solidarität die beiden Volker sowohl
hinsichtlich ihrer Sicherheit als auch hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen
und kulturellen Entwicklung miteinander verbindet, - angesichts der Tatsache, daß insbesondere die Jugend sich dieser Solidarität bewußt geworden ist, und daß
ihr eine entscheidende Rolle bei der Festigung der deutsch-französischen
Freundschaft zukommt, - in der Erkenntnis, daß
die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern einen unerläßlichen Schritt auf dem Wege zu dem vereinigten
Europa bedeutet, welches das Ziel beider Völker ist, mit der Organisation und
den Grundsätzen der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten, wie sie in
dem heute unterzeichneten Vertrag niedergelegt sind, einverstanden erklärt. GESCHEHEN zu Paris am 22.
Januar 1963 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache. Der Bundeskanzler der
Bundesrepublik Deutschland: Adenauer Der Präsident der Französischen
Republik: C. de Gaulle Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische
Zusammenarbeit lm Anschluß an
die Gemeinsame Erklärung des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland
und des Präsidenten der Französischen Republik vom 22. Januar 1963 über die
Organisation und die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den beiden
Staaten wurden die folgenden Bestimmungen vereinbart: I.
Organisation 1. Die Staats- und
Regierungschefs geben nach Bedarf die erforderlichen Weisungen und verfolgen
laufend die Ausführung des im folgenden festgelegten
Programms. Sie treten zu diesem Zweck zusammen, sooft es erforderlich ist und
grundsätzlich mindestens zweimal jährlich. 2. Die Außenminister tragen
für die Ausführung des Programms in seiner Gesamtheit Sorge. Sie treten
mindestens alle drei Monate zusammen. Unbeschadet der normalen Kontakte über
die Botschaften treten diejenigen leitenden Beamten der beiden
Außenministerien, denen die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen
Angelegenheiten obliegen, allmonatlich abwechselnd in Bonn und Paris
zusammen, um den Stand der vorliegenden Fragen festzustellen und die
Zusammenkunft der Minister vorzubereiten. Ferner nehmen die diplomatischen
Vertretungen und die Konsulate der beiden Staaten sowie ihre ständigen
Vertretungen bei den internationalen Organisationen die notwendige Verbindung
in den Fragen gemeinsamen Interesses auf. 3. Zwischen den zuständigen
Behörden beider Staaten finden regelmäßige Zusammenkünfte auf den Gebieten
der Verteidigung, der Erziehung und der Jugendfragen statt. Sie
beeinträchtigen in keiner Weise die Tätigkeit der bereits bestehenden Organe
– Deutsch-Französische Kulturkommission, Ständige Gruppe der Generalstäbe –,
deren Tätigkeit vielmehr erweitert wird. Die Außenminister sind bei diesen
Zusammenkünften vertreten, um die Gesamtkoordinierung der Zusammenarbeit zu
gewährleisten. a) Der Verteidigungs- und
der Armeeminister treten wenigstens einmal alle drei Monate zusammen. Ferner
trifft sich der französische Erziehungsminister in den gleichen Zeitabständen
mit derjenigen Persönlichkeit, die auf deutscher Seite benannt wird, um die
Ausführung des Programms der Zusammenarbeit auf kulturellem Gebiet zu
verfolgen. b) Die Generalstabschefs
beider Staaten treten wenigstens einmal alle zwei Monate zusammen; im
Verhinderungsfalle werden sie durch ihre verantwortlichen Vertreter ersetzt. c) Der Bundesminister für
Familien- und Jugendfragen oder sein Vertreter trifft sich wenigstens einmal
alle zwei Monate mit dem französischen Hohen Kommissar für Jugend und Sport. 4. In jedem der beiden
Staaten wird eine interministerielle Kommission beauftragt, die Fragen der
Zusammenarbeit zu verfolgen. In dieser Kommission, der Vertreter aller
beteiligten Ministerien angehören, führt ein hoher Beamter des
Außenministeriums den Vorsitz. Ihre Aufgabe besteht darin, das Vorgehen der
beteiligten Ministerien zu koordinieren und in regelmäßigen Abständen ihrer
Regierung einen Bericht über den Stand der deutsch-französischen
Zusammenarbeit zu erstatten. Die Kommission hat ferner die Aufgabe,
zweckmäßige Anregungen für die Ausführung des Programms der Zusammenarbeit
und dessen etwaige Ausdehnung auf neue Gebiete zu geben. II.
Programm A. Auswärtige
Angelegenheiten 1. Die beiden Regierungen
konsultieren sich vor jeder Entscheidung in allen wichtigen Fragen der
Außenpolitik und in erster Linie in den Fragen von gemeinsamem Interesse, um
so weit wie möglich zu einer gleichgerichteten Haltung zu gelangen. Diese
Konsultation betrifft unter anderem folgende Gegenstände: -
Fragen der
Europäischen Gemeinschaften und der europäischen politischen Zusammenarbeit; -
Ost-West-Beziehungen
sowohl im politischen als auch im wirtschaftlichen Bereich; -
Angelegenheiten,
die in der Nordatlantikvertragsorganisation und in den verschiedenen
internationalen Organisationen behandelt werden und an denen die beiden
Regierungen interessiert sind, insbesondere im Europarat, in der Westeuropäischen Union, in der
Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, in den
Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen. 2. Die auf dem Gebiet des
Informationswesens bereits bestehende Zusammenarbeit wird zwischen den
beteiligten Dienststellen in Bonn und Paris und zwischen den Vertretungen in
Drittstaaten fortgeführt und ausgebaut. 3. Hinsichtlich der
Entwicklungshilfe stellen die beiden Regierungen ihre Programme einander
systematisch gegenüber, um dauernd eine enge Koordinierung durchzuführen. Sie
prüfen die Möglichkeit, Vorhaben gemeinsam in Angriff zu nehmen. Da sowohl
auf deutscher als auch auf französischer Seite mehrere Ministerien für diese
Angelegenheit zuständig sind, wird es die Sache der beiden Außenministerien
sein, die praktischen Grundlagen dieser Zusammenarbeit gemeinsam festzulegen. 4. Die beiden Regierungen
prüfen gemeinsam die Mittel und Wege dazu, ihre Zusammenarbeit im Rahmen des Gemeinsamen
Marktes in anderen wichtigen Bereichen der Wirtschaftspolitik,
der Energiepolitik, der Verkehrs- und Transportfragen, der industriellen
Entwicklung ebenso wie der Ausfuhrkreditpolitik, zu verstärken. B. Verteidigung I. Auf diesem Gebiet werden
nachstehende Ziele verfolgt: 1. Auf dem Gebiet der
Strategie und der Taktik bemühen sich die zuständigen Stellen beider Länder,
ihre Auffassungen einander anzunähern, um zu gemeinsamen Konzeptionen zu
gelangen. Es werden deutsch-französische Institute für operative Forschung
errichtet. 2. Der Personalaustausch
zwischen den Streitkräften wird verstärkt; er betrifft insbesondere die
Lehrkräfte und Schüler der Generalstabsschulen; der Austausch kann sich auf
die zeitweilige Abordnung ganzer Einheiten erstrecken. Zur Erleichterung
dieses Austausches werden beide Seiten um den praktischen Sprachunterricht
für das in Betracht kommende Personal bemüht sein. 3. Auf dem Gebiet der
Rüstung bemühen sich die beiden Regierungen, eine Gemeinschaftsarbeit vom
Stadium der Ausarbeitung geeigneter Rüstungsvorhaben und der Vorbereitung der
Finanzierungspläne an zu organisieren. Zu diesem Zweck untersuchen
gemischte Kommissionen die in beiden Ländern hierfür betriebenen
Forschungsvorhaben und nehmen eine vergleichende Prüfung vor. Sie
unterbreiten den Ministern Vorschläge, die diese bei ihren dreimonatlichen
Zusammenkünften prüfen und zu deren Ausführung sie die notwendigen
Richtlinien geben. II. Die Regierungen prüfen
die Voraussetzungen, unter denen eine deutsch-französische Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des zivilen Bevölkerungsschutzes hergestellt werden kann. C. Erziehungs- und
Jugendfragen Auf dem Gebiet des
Erziehungswesens und der Jugendfragen werden die Vorschläge, die in den
französischen und deutschen Memoranden vom 19. September und 8. November 1962
enthalten sind, nach dem oben erwähnten Verfahren einer Prüfung unterzogen. 1. Auf dem Gebiet des
Erziehungswesens richten sich die Bemühungen hauptsächlich auf folgende
Punkte: a) Sprachunterricht Die beiden Regierungen
erkennen die wesentliche Bedeutung an, die der Kenntnis der Sprache des
anderen in jedem der beiden Länder für die deutschfranzösische Zusammenarbeit
zukommt. Zu diesem Zweck werden sie sich bemühen, konkrete Maßnahmen zu
ergreifen, um die Zahl der deutschen Schüler die Französisch lernen, und die der
französischen Schüler, die Deutsch lernen, zu erhöhen. Die Bundesregierung wird in
Verbindung mit den Länderregierungen, die hierfür zuständig sind, prüfen, wie
es möglich ist, eine Regelung einzuführen, die es gestattet, dieses Ziel zu
erreichen. Es erscheint angebracht, an
allen Hochschulen in Deutschland einen für alle Studierenden zugänglichen
praktischen Unterricht in der französischen Sprache und in Frankreich einen
solchen in der deutschen Sprache einzurichten. b) Frage der
Gleichwertigkeit der Diplome Die zuständigen Behörden
beider Staaten sollen gebeten werden, beschleunigt Bestimmungen über die
Gleichwertigkeit der Schulzeiten, der Prüfungen, der Hochschultitel und
-diplome zu erlassen. c) Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der wissenschaftlichen Forschung Die Forschungsstellen und
die wissenschaftlichen Institute bauen ihre Verbindungen untereinander ans,
wobei sie mit einer gründlicheren gegenseitigen Unterrichtung beginnen;
vereinbarte Forschungsprogramme werden in den Disziplinen aufgestellt, in
denen sich dies als möglich erweist. 2. Der deutschen und
französischen Jugend sollen alle Möglichkeiten geboten werden, um die Bande,
die zwischen ihnen bestehen, enger zu gestalten und ihr Verständnis füreinander
zu vertiefen. Insbesondere wird der Gruppenaustausch weiter ausgebaut. Es wird ein Austausch- und
Förderungswerk der beiden Länder errichtet, an dessen Spitze ein unabhängiges
Kuratorium steht. Diesem Werk wird ein deutschfranzösischer Gemeinschaftsfonds
zur Verfügung gestellt, der der Begegnung und dem Austausch von Schülern,
Studenten, jungen Handwerkern und jungen Arbeitern zwischen beiden Ländern
dient. III. Schlußbestimmungen 1. In beiden Ländern werden
die erforderlichen Anordnungen zur unverzüglichen Verwirklichung des
Vorstehenden getroffen. Die Außenminister stellen bei jeder ihrer
Zusammenkünfte fest, welche Fortschritte erzielt worden sind. 2. Die beiden Regierungen
werden die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
über die Entwicklung der deutsch-französischen Zusammenarbeit laufend
unterrichtet halten. 3. Dieser Vertrag gilt mit
Ausnahme der die Verteidigung betreffenden Bestimmungen auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt. 4. Die beiden Regierungen
können die Anpassungen vornehmen, die sich zur Ausführung dieses Vertrages
als wünschenswert erweisen. 5. Dieser Vertrag tritt in
Kraft, sobald jeder der beiden Vertragschließenden dem anderen mitgeteilt
hat, daß die dazu erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. GESCHEHEN zu Paris am 22.
Januar 1963 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Der Bundeskanzler der
Bundesrepublik Deutschland: Adenauer Der Bundesminister des
Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland: Schroeder Der Präsident der
Französischen Republik: de Gaulle Der französische
Premierminister: Pompidou Der französische
Außenminister: Couve de Murville |