L i b e r a l e N o t i z e n
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VERTRAG ÜBER DIE ABSCHLIESSENDE REGELUNG IN Die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche
Demokratische Republik, die Französische Republik, die Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika - IN DEM BEWUSSTSEIN,
daß ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden
leben, EINGEDENK der
jüngsten historischen Veränderungen in Europa, die es ermöglichen, die
Spaltung des Kontinents zu überwinden, UNTER
BERÜCKSICHTIGUNG der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes und der
entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Vier Mächte aus der Kriegs-
und Nachkriegszeit, ENTSCHLOSSEN, in
Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen
freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung
und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen
zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens
zu treffen, EINGEDENK der
Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten Schlußakte
der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, IN ANERKENNUNG, daß diese Prinzipien feste Grundlagen für den Aufbau
einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben, ENTSCHLOSSEN,
die Sicherheitsinteressen eines jeden zu berücksichtigen, ÜBERZEUGT von
der Notwendigkeit, Gegensätze endgültig zu überwinden und die Zusammenarbeit
in Europa fortzuentwickeln, IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Bereitschaft, die Sicherheit
zu stärken, insbesondere durch wirksame Maßnahmen zur Rüstungskontrolle,
Abrüstung und Vertrauensbildung; ihrer Bereitschaft, sich gegenseitig nicht
als Gegner zu betrachten, sondern auf ein Verhältnis des Vertrauens und der
Zusammenarbeit hinzuarbeiten sowie dementsprechend ihrer Bereitschaft, die
Schaffung geeigneter institutioneller Vorkehrungen im Rahmen der Konferenz
über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa positiv in Betracht zu ziehen, IN WÜRDIGUNG
DESSEN, daß das deutsche Volk in freier Ausübung
des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche
Einheit Deutschlands herzustellen, um als gleichberechtigtes und souveränes
Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, IN DER
ÜBERZEUGUNG, daß die Vereinigung Deutschlands als
Staat mit endgültigen Grenzen ein bedeutsamer Beitrag zu Frieden und
Stabilität in Europa ist, MIT DEM ZIEL,
die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland
zu vereinbaren, IN ANERKENNUNG
DESSEN, daß dadurch und mit der Vereinigung
Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und
Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf
Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren, VERTRETEN durch
ihre Außenminister, die entsprechend der Erklärung von Ottawa vom 13. Februar
1990, am 5. Mai 1990 in Bonn, am 22. Juni 1990 in Berlin, am 17. Juli 1990 in
Paris unter Beteiligung des Außenministers der Republik Polen und am 12.
September 1990 in Moskau zusammengetroffen sind - sind wie folgt
übereingekommen: Artikel 1(1) Das vereinte
Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen
Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen werden
die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik sein und werden am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endgültig
sein. Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen des vereinten
Deutschland ist ein wesentlicher Bestandteil der Friedensordnung in Europa. (2) Das vereinte
Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende
Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag. (3) Das vereinte
Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird
solche auch nicht in Zukunft erheben. (4) Die Regierungen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
werden sicherstellen, daß die Verfassung des
vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen
Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen,
die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind. (5) Die
Regierungen der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen die entsprechenden
Verpflichtungen und Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik förmlich entgegen und
erklären, daß mit deren Verwirklichung der
endgültige Charakter der Grenzen des vereinten Deutschland bestätigt wird. Artikel 2
Die Regierungen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
bekräftigen ihre Erklärungen, daß von deutschem
Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der Verfassung des vereinten
Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen
werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die
Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar.
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik erklären, daß das vereinte Deutschland
keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit
seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen. Artikel 3
(1) Die
Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf
Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Sie
erklären, daß auch das vereinte Deutschland sich an
diese Verpflichtungen halten wird. Insbesondere gelten die Rechte und
Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom
1. Juli 1968 für das vereinte Deutschland fort. (2) Die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat in vollem Einvernehmen mit der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik am 30. August 1990 in Wien
bei den Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa folgende
Erklärung abgegeben: „Die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die Streitkräfte des
vereinten Deutschland innerhalb von drei bis vier Jahren auf eine
Personalstärke von 370.000 Mann (Land-, Luft- und Seestreitkräfte) zu
reduzieren. Diese Reduzierung soll mit dem Inkrafttreten des ersten
KSE-Vertrags beginnen. Im Rahmen dieser Gesamtobergrenze werden nicht mehr
als 345.000 Mann den Land- und Luftstreitkräften angehören, die gemäß
vereinbartem Mandat allein Gegenstand der Verhandlungen über konventionelle
Streitkräfte in Europa sind. Die Bundesregierung sieht in ihrer Verpflichtung
zur Reduzierung von Land- und Luftstreitkräften einen bedeutsamen deutschen
Beitrag zur Reduzierung der konventionellen Streitkräfte in Europa. Sie geht
davon aus, daß in Folgeverhandlungen auch die
anderen Verhandlungsteilnehmer ihren Beitrag zur Festigung von Sicherheit und
Stabilität in Europa, einschließlich Maßnahmen zur Begrenzung der
Personalstärken, leisten werden.“ Die Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik hat sich dieser Erklärung ausdrücklich
angeschlossen. (3) Die Regierungen der Französischen Republik, der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen
diese Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik zur Kenntnis. Artikel 4
(1) Die
Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen
Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklären, daß das vereinte Deutschland und die Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken in vertraglicher Form die Bedingungen und
die Dauer des Aufenthalts der sowjetischen Streitkräfte auf dem Gebiet der
heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins sowie die Abwicklung
des Abzugs dieser Streitkräfte regeln werden, der bis zum Ende des Jahres
1994 im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Verpflichtungen der
Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik, auf die sich Absatz 2 des Artikels 3 dieses Vertrags bezieht,
vollzogen sein wird. (2) Die
Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen
diese Erklärung zur Kenntnis. Artikel 5
(1) Bis zum Abschluß des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom
Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins in
Übereinstimmung mit Artikel 4 dieses Vertrags werden auf diesem Gebiet als
Streitkräfte des vereinten Deutschland ausschließlich deutsche Verbände der
Territorialverteidigung stationiert sein, die nicht in die Bündnisstrukturen
integriert sind, denen deutsche Streitkräfte auf dem übrigen deutschen
Hoheitsgebiet zugeordnet sind. Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dieses
Artikels werden während dieses Zeitraums Streitkräfte anderer Staaten auf
diesem Gebiet nicht stationiert oder irgendwelche andere militärische
Tätigkeiten dort ausüben. (2) Für die Dauer des Aufenthalts sowjetischer
Streitkräfte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik
und Berlins werden auf deutschen Wunsch Streitkräfte der Französischen
Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der
Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage entsprechender
vertraglicher Vereinbarung zwischen der Regierung des vereinten Deutschland
und den Regierungen der betreffenden Staaten in Berlin stationiert bleiben.
Die Zahl aller nichtdeutschen in Berlin stationierten Streitkräfte und deren
Ausrüstungsumfang werden nicht stärker sein als zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung dieses Vertrags. Neue Waffenkategorien werden von
nichtdeutschen Streitkräften dort nicht eingeführt. Die Regierung des
vereinten Deutschland wird mit den Regierungen der Staaten, die Streitkräfte
in Berlin stationiert haben, Verträge zu gerechten Bedingungen unter Berücksichtigung
der zu den betreffenden Staaten bestehenden Beziehungen abschließen. (3) Nach dem Abschluß des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom
Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins können in
diesem Teil Deutschlands auch deutsche Streitkräfteverbände stationiert
werden, die in gleicher Weise militärischen Bündnisstrukturen zugeordnet sind
wie diejenigen auf dem übrigen deutschen Hoheitsgebiet, allerdings ohne
Kernwaffenträger. Darunter fallen nicht konventionelle Waffensysteme, die
neben konventioneller andere Einsatzfähigkeiten haben können, die jedoch in
diesem Teil Deutschlands für eine konventionelle Rolle ausgerüstet und nur
dafür vorgesehen sind. Ausländische Streitkräfte und Atomwaffen oder deren
Träger werden in diesem Teil Deutschlands weder stationiert noch dorthin
verlegt. Artikel 6
Das Recht des
vereinten Deutschland, Bündnissen mit allen sich daraus ergebenden Rechten
und Pflichten anzugehören, wird von diesem Vertrag nicht berührt. Artikel 7
(1) Die
Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten
Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis
werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden
vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle
entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst. (2) Das vereinte
Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren
Angelegenheiten. Artikel 8
(1) Dieser
Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie möglich
herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch
das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte
Deutschland. (2) Die
Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung des vereinten Deutschland
hinterlegt. Diese unterrichtet die Regierungen der anderen
Vertragschließenden Seiten von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder
Annahmeurkunde. Artikel 9
Dieser Vertrag
tritt für das vereinte Deutschland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika am Tag der Hinterlegung
der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese Staaten in Kraft. Artikel 10
Die Urschrift
dieses Vertrags, dessen deutscher, englischer, französischer und russischer
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland hinterlegt, die den Regierungen der anderen
Vertragschließenden Seiten beglaubigte Ausfertigungen übermittelt. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu
gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben. GESCHEHEN zu
Moskau am 12. September 1990 Für die
Bundesrepublik Deutschland Hans-Dietrich
Genscher Für die Deutsche
Demokratische Republik Lothar de
Maizière Für die
Französischen Republik Roland
Dumas Für die Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken Eduard
Schewardnadse Für das
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Douglas
Hurd Für die
Vereinigten Staaten von Amerika James
Baker VEREINBARTE PROTOKOLLNOTIZ ZU DEM VOM 12. SEPTEMBER 1990
Hans-Dietrich
Genscher Für die Deutsche
Demokratische Republik Lothar
de Maizière Für die
Französischen Republik Roland
Dumas Für die Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken E.
Schewardnadse Für das
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Douglas
Hurd Für die Vereinigten Staaten von Amerika James
Baker III |