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UN-Sicherheitsrat:
Resolution 1441 (2002)
verabschiedet auf der
4644. Sitzung des Sicherheitsrats am 8. November 2002
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen,
insbesondere seine Resolutionen 661 (1990) vom 6. August 1990, 678 (1990) vom
29. November 1990, 686 (1991) vom 2. März 1991, 687 (1991) vom 3. April 1991,
688 (1991) vom 5. April 1991, 707 (1991) vom 15. August 1991, 715 (1991) vom
11. Oktober 1991, 986 (1995) vom 14. April 1995 und 1284 (1999) vom 17.
Dezember 1999 sowie alle einschlägigen Erklärungen seines Präsidenten,
sowie unter Hinweis auf seine
Resolutionen 1382 (2001) vom 29. November 2001 und seine Absicht, diese
vollständig durchzuführen,
in Erkenntnis de Bedrohung, die
Iraks Nichtbefolgung der Resolutionen des Rates sowie die Verbreitung von
Massenvernichtungswaffen und Langstreckenflugkörpern für den Weltfrieden und
die internationale Sicherheit darstellen,
daran erinnernd, dass die
Mitgliedstaaten durch seine Resolution 678 (1990) ermächtigt wurden, alle
erforderlichen Mittel einzusetzen, um seiner Resolution 660 (1990) vom 2.
August 1990 und allen nach Resolution 660 (1990) verabschiedeten
einschlägigen Resolutionen Geltung zu verschaffen und sie durchzuführen und
den Weltfrieden und die internationale Sicherheit in dem Gebiet
wiederherzustellen,
ferner daran erinnernd, dass er
als notwendigen Schritt zur Herbeiführung seines erklärten Ziels der
Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in dem
Gebiet Irak mit seiner Resolution 687 (1991) Verpflichtungen auferlegte,
missbilligend, dass Irak die in
Resolution 687 (1991) verlangte genaue, vollständige und endgültige
Offenlegung aller Aspekte seiner Programme zur Entwicklung von
Massenvernichtungswaffen und von ballistischen Flugkörpern mit einer
Reichweite von mehr als 150 Kilometern sowie aller seiner Bestände derartiger
Waffen, ihrer Komponenten und Produktionseinrichtungen und ihrer Standorte
sowie aller sonstigen Nuklearprogramme, einschließlich jener, bezüglich derer
Irak geltend macht, dass sie nicht Zwecken im Zusammenhang mit
kernwaffenfähigem Material dienen, nicht vorgenommen hat,
ferner missbilligend, dass Irak
den sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang zu den von der
Sonderkommission der Vereinten Nationen (UNSCOM) und der Internationalen Atomenergie-Organisation
(IAEO) bezeichneten Stätten wiederholt behindert hat und dass Irak nicht, wie
in Resolution 687 (1991) gefordert, voll und bedingungslos mit den
Waffeninspektoren der UNSCOM und der IAEO kooperiert hat und schließlich 1998
jede Zusammenarbeit mit der UNSCOM und der IAEO eingestellt hat,
missbilligend, dass die in den
einschlägigen Resolutionen geforderte internationale Überwachung, Inspektion
und Verifikation von Massenvernichtungswaffen und ballistischen Flugkörpern
in Irak seit Dezember 1998 nicht mehr stattfindet, obwohl der Rat wiederholt
verlangt hat, dass der in Resolution 1284 (1999) als Nachfolgeorganisation
der UNSCOM eingerichteten Überwachungs-, Verifikations- und
Inspektionskommission der Vereinten Nationen (UNMOVIC) und der IAEO
sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang gewährt, sowie mit
Bedauern über die dadurch verursachte Verlängerung der Krise in der Region
und des Leids der irakischen Bevölkerung,
sowie missbilligend, dass die
Regierung Iraks ihren Verpflichtungen nach Resolution 687 (1991) betreffend
den Terrorismus, nach Resolution 688 (1991) betreffend die Beendigung der
Unterdrückung seiner Zivilbevölkerung und die Gewährung des Zugangs für die
internationalen humanitären Organisationen zu allen hilfsbedürftigen Personen
in Irak sowie nach den Resolutionen 686 (1991), 687 (1991) und 1284 (1999)
betreffend die Repatriierung von Staatsangehörigen Kuwaits und dritter
Staaten, die von Irak widerrechtlich festgehalten werden, die Zusammenarbeit
bei der Klärung ihres Verbleibs sowie die Rückgabe aller von Irak
widerrechtlich beschlagnahmten kuwaitischen Vermögenswerte nicht nachgekommen
ist,
unter Hinweis darauf, dass der
Rat in seiner Resolution 687 (1991) erklärte, dass eine Waffenruhe davon
abhängen werde, dass Irak die Bestimmungen der genannten Resolutionen und
namentlich die Irak darin auferlegten Verpflichtungen akzeptiert,
fest entschlossen, dafür zu
sorgen, dass Irak seine Verpflichtungen nach Resolution 687 (1991) und den
sonstigen einschlägigen Resolutionen vollständig, sofort und ohne Bedingungen
oder Einschränkungen einhält, und unter Hinweis darauf, dass die Resolutionen
des Rates den Maßstab für die Einhaltung der Verpflichtungen Iraks bilden,
daran erinnernd, dass es für
die Durchführung der Resolution 687 (1991) und der sonstigen einschlägigen
Resolutionen unerlässlich ist, dass die UNMOVIC als Nachfolgeorganisation der
Sonderkommission und die IAEO ihrer Tätigkeit wirksam nachgehen können,
feststellend, dass das Schreiben des Außenministers Iraks vom
16. September 2002 an den Generalsekretär ein notwendiger
erster Schritt dazu ist, Iraks anhaltende Nichtbefolgung der einschlägigen Ratsresolutionen
zu korrigieren,
ferner Kenntnis nehmend von dem
Schreiben des Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC und des Generaldirektors der
IAEO vom 8. Oktober 2002 an General Al-Sadi, Mitglied der Regierung Iraks, in
dem im Anschluss an ihr Treffen in Wien die praktischen Regelungen festgelegt
werden, die eine Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Inspektionen in
Irak durch die UNMOVIC und die IAEO sind, und mit dem Ausdruck seiner größten
Besorgnis darüber, dass die Regierung Iraks die in dem genannten Schreiben
festgelegten Regelungen nach wie vor nicht bestätigt hat,
in Bekräftigung des
Bekenntnisses aller Mitgliedstaaten zur Souveränität und territorialen
Unversehrtheit Iraks, Kuwaits und der Nachbarstaaten,
mit Lob für den Generalsekretär
und für die Mitglieder der Liga der arabischen Staaten und ihren
Generalsekretär für ihre diesbezüglichen Bemühungen,
entschlossen, die vollständige
Befolgung seiner Beschlüsse sicherzustellen,
tätig werdend nach Kapitel VII
der Charta der Vereinten Nationen,
1. beschließt, dass Irak seine
Verpflichtungen nach den einschlägigen Resolutionen, namentlich der
Resolution 687 (1991), erheblich verletzt hat und nach wie vor erheblich
verletzt, indem Irak insbesondere nicht mit den Inspektoren der Vereinten Nationen
und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zusammenarbeitet und
die nach den Ziffern 8 bis 13 der Resolution 687 (1991) erforderlichen
Maßnahmen nicht abschließt;
2. beschließt, wenn auch
eingedenk der Ziffer 1, Irak mit dieser Resolution eine letzte Chance
einzuräumen, seinen Abrüstungsverpflichtungen nach den einschlägigen
Resolutionen des Rates nachzukommen; und beschließt demgemäss, ein verstärkte
Inspektionsregime einzurichten, mit dem Ziel, den vollständigen und
verifizierten Abschluss des mit Resolution 687 (1991) und späteren
Resolutionen des Rates eingerichteten Abrüstungsprozesses herbeizuführen;
3. beschließt, dass die
Regierung Iraks, um mit der Erfüllung ihrer Abrüstungsverpflichtungen zu
beginnen, zusätzlich zur Vorlage der zweimal jährlich erforderlichen
Erklärungen der Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission der
Vereinten Nationen (UNMOVIC), der IAEO und dem Rat spätestens 30 Tage nach
Verabschiedung dieser Resolution eine auf dem neuesten Stand befindliche
genaue, vollständige und umfassende Erklärung aller Aspekte seiner Programme
zur Entwicklung chemischer, biologischer und nuklearer Waffen, ballistischer
Flugkörper und anderer Trägersysteme, wie unbemannter Luftfahrzeuge und für
den Einsatz mit Luftfahrzeugen bestimmter Ausbringungssysteme, einschließlich
aller Bestände sowie der exakten Standorte derartiger Waffen, Komponenten,
Subkomponenten, Bestände von Agenzien sowie dazugehörigen Materials und
entsprechender Ausrüstung, der Standorte und der Tätigkeit seiner
Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionseinrichtungen sowie aller sonstigen
chemischen, biologischen und Nuklearprogramme, einschließlich jener,
bezüglich derer sie geltend macht, dass sie nicht Zwecken im Zusammenhang mit
der Produktion von Waffen oder Material dienen, vorlegen wird;
4. beschließt, dass falsche
Angaben oder Auslassungen in den von Irak nach dieser Resolution vorgelegten
Erklärungen sowie jegliches Versäumnis Iraks, diese Resolution zu befolgen
und bei ihrer Durchführung uneingeschränkt zu kooperieren, eine weitere
erhebliche Verletzung der Verpflichtungen Iraks darstellen und dem Rat
gemeldet werden, damit er nach Ziffern 11 und 12 eine Bewertung trifft;
5. beschließt, dass Irak der
UNMOVIC und der IAEO sofortigen, ungehinderten, bedingungslosen und
uneingeschränkten Zugang zu ausnahmslos allen, auch unterirdischen,
Bereichen, Einrichtungen, Gebäuden, Ausrüstungsgegenständen, Unterlagen und
Transportmitteln gewährt, die diese zu inspizieren wünschen, sowie
sofortigen, ungehinderten und uneingeschränkten Zugang ohne Anwesenheit
Dritter zu allen Amtsträgern und anderen Personen, welche die UNMOVIC oder
die IAEO in der von ihre gewählten Art und Weise oder an einem Ort ihrer Wahl
auf Grund irgendeines Aspekts ihres jeweiligen Mandats zu befragen wünschen;
beschließt ferner, dass die UNMOVIC und die IAEO nach ihrem Ermessen
Befragungen innerhalb oder außerhalb Iraks durchführen können, dass sie die
Ausreise der Befragten und ihrer Angehörigen aus Irak erleichtern können und
dass diese Befragungen nach alleinigem Ermessen der UNMOVIC und der IAEO ohne
Beisein von Beobachtern der Regierung Iraks stattfinden können; und weist die
UNMOVIC an und ersucht die IAEO, die Inspektionen spätestens 45 Tage nach
Verabschiedung dieser Resolution wiederaufzunehmen und den Rat 60 Tage danach
über den neuesten Sachstand zu unterrichten;
6. macht sich das Schreiben des
Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC und des Generaldirektors der IAEO vom 8.
Oktober 2002 an General Al-Saadi, Mitglied der Regierung Iraks, zu eigen, das dieser Resolution als
Anlage beigefügt ist, und beschließt, dass der Inhalt dieses Schreibens für
Irak bindend ist;
7. beschließt ferner, in
Anbetracht der von Irak lange unterbrochenen Anwesenheit der UNMOVIC und der
IAEO und zu dem Zweck, dass sie die in dieser und in allen früheren
einschlägigen Resolutionen festgelegten Aufgaben wahrnehmen können, sowie
ungeachtet früherer Vereinbarungen die nachstehenden abgeänderten
beziehungsweise zusätzlichen Regelungen festzulegen, die für Irak bindend
sind, um ihre Arbeit in Irak zu erleichtern:
- die UNMOVIC und die IAEO bestimmen die
Zusammensetzung ihrer Inspektionsteams und stellen sicher, dass diese
Teams aus den qualifiziertesten und erfahrensten verfügbaren
Sachverständigen bestehen;
- das gesamte Personal der UNMOVIC und der IAEO
genießt die in dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der
Vereinten Nationen und der Vereinbarung über die Vorrechte und
Befreiungen der IAEO für Sachverständige im Auftrag der Vereinten
Nationen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten;
- die UNMOVIC und die IAEO haben das
uneingeschränkte Ein- und Ausreiserecht in und aus Irak, das Recht auf
freie, uneingeschränkte und sofortige Bewegung zu und von den
Inspektionsstätten sowie das Recht, alle Stätten und Gebäude zu
inspizieren, einschließlich des sofortigen, ungehinderten,
bedingungslosen und uneingeschränkten Zugangs zu den Präsidentenanlagen
unter den gleichen Bedingungen wie zu den anderen Stätten, ungeachtet
der Bestimmungen der Resolution 1154 (1998);
- die UNMOVIC und die IAEO haben das Recht, von
Irak die Namen aller Mitarbeiter zu erhalten, die mit den chemischen,
biologischen, nuklearen und ballistische Flugkörper betreffenden
Programmen Iraks sowie mit den entsprechenden Forschungs-, Entwicklungs-
und Produktionseinrichtungen in Verbindung stehen oder in Verbindung
standen;
- die Sicherheit der Einrichtungen der UNMOVIC
und der IAEO wird durch eine ausreichende Zahl von Sicherheitskräften
der Vereinten Nationen gewährleistet;
- die UNMOVIC und die IAEO haben das Recht, zum
Zweck der Blockierung einer zu inspizierenden Stätte Ausschlusszonen zu
erklären, die auch umliegende Gebiete und Verkehrskorridore umfassen, in
denen Irak alle Bewegungen am Boden und in der Luft einstellt, sodass an
der zu inspizierenden Stätte nichts verändert und nicht davon entfernt
wird;
- die UNMOVIC und die IAEO können Starr- und
Drehflügelluftfahrzeuge, einschließlich bemannter und unbemannter
Aufklärungsflugzeuge, frei und uneingeschränkt einsetzen und landen;
- die UNMOVIC und die IAEO haben das Recht, nach
ihrem alleinigen Ermessen alle verbotenen Waffen, Subsysteme,
Komponenten, Unterlagen, Materialien und andere damit zusammenhängende
Gegenstände verifizierbar zu entfernen, zu vernichten oder unschädlich
zu machen sowie das Recht, alle Einrichtungen oder Ausrüstungen für
deren Produktion zu beschlagnahme oder zu schließen; und
- die UNMOVIC und die IAEO haben das Recht,
Ausrüstung oder Material für Inspektionen frei einzuführen und zu
verwenden und jede Ausrüstung, jedes Material und alle Dokumente, die
sie bei Inspektionen sichergestellt haben, zu beschlagnahmen und
auszuführen, ohne dass Mitarbeiter der UNMOVIC oder der IAEO oder ihr
dienstliches oder persönliches Gepäck durchsucht werden;
8. beschließt ferner,
dass Irak keine feindseligen Handlungen gegen Vertreter oder Personal der
Vereinten Nationen oder der IAEO oder irgendeines Mitgliedstaats, der tätig
wird, um einer Resolution des Rates Geltung zu verschaffen, durchführen oder
androhen wird;
9. ersucht den Generalsekretär,
Irak diese Resolution, die für Irak bindend ist, unverzüglich zur Kenntnis zu
bringen; verlangt, dass Irak binnen sieben Tagen nach dieser Unterrichtung
seine Absicht bestätigt, diese Resolution vollinhaltlich zu befolgen, und
verlangt ferner, dass Irak sofort, bedingungslos und aktiv mit der UNMOVIC
und der IAEO kooperiert;
10. ersucht alle
Mitgliedstaaten, die UNMOVIC und die IAEO bei der Erfüllung ihres jeweiligen
Mandats rückhaltlos zu unterstützen, so auch indem sie alle Informationen
über verbotene Programme oder andere Aspekte ihres Mandats vorlegen,
namentlich über die von Irak seit 1998 unternommenen Versuche, verbotene
Gegenstände zu erwerben, und indem sie Empfehlungen zu den zu inspizierenden
Stätten, den zu befragenden Personen, den Umständen solcher Befragungen und
den zu sammelnden Daten abgeben, wobei die UNMOVIC und die IAEO dem Rat über
die dabei erzielten Ergebnisse Bericht erstatten werden;
11. weist denn
Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC und den Generaldirektor der IAEO an, dem Rat über jede Einmischung Iraks
in die Inspektionstätigkeiten und über jedes Versäumnis Iraks, seinen
Abrüstungsverpflichtungen, einschließlich seiner Verpflichtungen betreffend
Inspektionen, nach dieser Resolution nachzukommen, sofort Bericht zu erstatten;
12. beschließt, sofort nach
Eingang eines Berichts nach den Ziffern 4 oder 11 zusammenzutreten, um über
die Situation und die Notwendigkeit der vollinhaltliche Befolgung aller
einschlägigen Ratsresolutionen zu beraten, um den Weltfrieden und die internationale
Sicherheit zu sichern;
13. erinnert in diesem
Zusammenhang daran, dass der Rat Irak wiederholt vor ernsthaften Konsequenzen
gewarnt hat, wenn Irak weiter gegen seine Verpflichtungen verstößt;
14. beschließt, mit der
Angelegenheit befasst zu bleiben.
(Kopiert von
http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/regionen/Irak/un-sr-res-1441.html
am 24.12.2006)
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