L i b e r a l e N o t i z e n
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Sammlung Originaldokumente in http://www.liberale-notizen.de |
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Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen
Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
– UrhWissG) A. Problem und Ziel Werke
der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen den Schutz des Urheberrechts: Die
Rechtsordnung gewährt den Urhebern und Werkmittlern Rechte, um die Ergebnisse
des kreativen Schaffens zu kontrollieren und zu verwerten. Zugleich bestimmt
das Urheberrecht die Schranken dieser Rechte: Sie regeln, welche Nutzungshandlungen
gesetzlich erlaubt sind, ohne dass es einer Zustimmung des Rechtsinhabers
bedarf. Gesetzlich erlaubte Nutzungen sorgen insbesondere dafür, dort Zugang
zu geschützten Inhalten zu schaffen, wo vertragliche Systeme aus
unterschiedlichsten Gründen keinen ausbalancierten Interessensausgleich zu
schaffen vermögen. Unterricht
und Wissenschaft nutzen seit jeher intensiv urheberrechtlich geschützte Werke
und Leistungen: Die Lektüre der Fachliteratur, sei es im eigenen Bestand oder
aus der Bibliothek, ist seit jeher wesentlicher Teil des Arbeitsprozesses, in
dem vorhandenes Wissen weitergegeben und neues Wissen erzeugt wird. Dieser
Prozess ist zugleich die Grundlage des Fortschritts, denn Neues entsteht
selten aus dem Nichts, sondern in der Regel auf Grundlage dessen, was bereits
von anderen erdacht worden ist. Die Digitalisierung und die Vernetzung haben
diese Abläufe teilweise grundlegend verändert, sowohl in Unterricht, Lehre
und Wissenschaft als auch in der Arbeit von Institutionen wie Bibliotheken
und Archiven. Der
Unionsgesetzgeber hatte im Jahr 2001 vor allem mit der Richtlinie zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der In-formationsgesellschaft 2001/29/EG (InfoSoc-RL)
den bis heute verbindlichen Rechtsrahmen für die urheberrechtlichen
Verwertungsrechte und die gesetzlich erlaubten Nutzungen
(Schrankenbestimmungen) im digitalisierten Umfeld geschaffen. Der deutsche Gesetzgeber
hatte diese Maßgaben in den Jahren 2003 und 2008 umgesetzt. In der Sub-stanz
sind diese Regelungen allerdings zwei Jahrzehnte alt. Seitdem hat sich das
digitale Umfeld erheblich geändert, ohne dass die gesetzlich erlaubten
Nutzungen angepasst worden wären. All dies ist Hintergrund der rechtspolitischen
Maßgabe, eine sogenannte Bildungs- und Wissenschafts-Schranke zu schaffen,
also neu zu regeln, welche Nutzungshandlungen im Bereich Bildung und Wissenschaft
gesetzlich erlaubt sind, ohne dass es einer Zustimmung des Rechtsinhabers
bedarf. Folgende
Defizite sind festzustellen: – Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) enthält
in den §§ 44a ff. UrhG derzeit eine Vielzahl kleinteiliger, an
unterschiedlichen Stellen geregelter gesetzlicher Erlaubnistatbestände
zugunsten von Unterricht und Wissenschaft. Sie sind für die Adressaten – also
Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Studierende und Lehrende an
Hochschulen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bibliotheken, Archiven etc.
– schwierig aufzufinden und anzuwenden: Sie enthalten zudem etliche
auslegungsbedürftige Begriffe, die Gegenstand gerichtlicher
Auseinandersetzungen waren oder noch immer sind – Zugleich haben Digitalisierung und
Vernetzung die Möglichkeiten der Schaffung, Verbreitung und die Nutzung
urheberrechtlich geschützter Inhalte verändert. Diesen Veränderungen werden
die bestehenden Schrankenbestimmungen für Wissenschaft und Unterricht, die
sich teilweise an „analogen“ Nutzungen orientieren, nicht mehr voll-ständig
gerecht: Zeitgemäßer Gebrauch, der das Potenzial der modernen Wissensgesellschaft
ausschöpfen würde, unterbleibt daher teilweise oder aber er geschieht rechtswidrig
– zugleich zum Nachteil auch der Rechtsinhaber, die weder bei der unterbliebenen
noch bei einer rechtswidrigen Nutzung eine Vergütung erhalten. Diesen
Defiziten begegnet die Reform wie folgt: – Die Vorschriften über die
erlaubnisfreien Nutzungen für Bildung und Wissenschaft werden neu geordnet,
konsolidiert und vereinfacht, um ihre Auffindbarkeit
und Verständlichkeit für unterschiedlichste Anwender zu verbessern. – Die Reform erweitert zugleich die
Erlaubnistatbestände, soweit geboten und nach derzeitigem Unionsrecht
zulässig, um insbesondere die Potenziale von Digitalisierung und Vernetzung
für Unterricht und Wissenschaft besser zu erschließen. Etwaiger weiterer
Änderungsbedarf im Kontext von Unterricht und Wissenschaft hat die Grenzen des
derzeit geltenden Unionsrechts zu achten. Insoweit bleiben die Ergebnisse des
bereits begonnenen Reformprozesses auf der Ebene der Europäischen Union abzuwarten.
– Um den berechtigten Interessen der
Rechtsinhaber Rechnung zu tragen, also insbesondere der wissenschaftlichen
Autoren und der Fachverlage, sind gesetzlich erlaubte Nutzungen regelmäßig
angemessen zu vergüten. Die Reform geht hierbei davon aus, dass der Verleger
auch künftig an der angemessenen Vergütung beteiligt wer-den kann. Die
vielfach beklagte Abhängigkeit des Wissenschaftssystems („publish
or perish“) von hochpreisigen,
meist englischsprachigen Zeitschriften, insbesondere in den Naturwissen-schaften,
die von zum Teil marktmächtigen internationalen Verlagskonzernen vertrieben werden,
ist im Kern kein Problem des Urheberrechts. Es ist vielmehr Ausdruck auch des
gegenwärtigen Anreiz- und Belohnungssystems in der Wissenschaft. B. Lösung Die
Reform ändert die Vorschriften über die gesetzlich erlaubten Nutzungen
(Schranken) im Urheberrechtsgesetz folgendermaßen: – Kern der Reform ist der neue
Unterabschnitt 4 „Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft
und Institutionen“: Die §§ 60a bis 60h UrhG in der Entwurfsfassung (UrhG-E)
umfassen die Vorschriften für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen wie
etwa Bibliotheken, einschließlich einer neuen Vorschrift für das sog. Text und
Data Mining, der softwaregestützten Auswertung großer Datenmengen. Jede Anwendergruppe
findet also künftig einen eigenen Tatbestand mit konkreten Angaben zu Art und
Umfang der gesetzlich erlaubten Nutzungen vor. Gleichzeitig entfallen diverse,
bislang für sie bestehende Bestimmungen entweder vollständig (§§ 47, 52a, 52b,
53a UrhG) oder teilweise (z. B. in § 46 UrhG sowie in der „Privatkopieschranke“ des § 53 UrhG). – Soweit geboten und unionsrechtlich
zulässig erweitert die Reform den Umfang der erlaubten Nutzung, wobei in der
Regel eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Hiervon profitieren zum einen
die Nutzer, die rechtssicher zu einem fairen Entgelt auf geschützte Inhalte
für Zwecke von Bildung und Wissenschaft zugreifen können. Es profitieren zugleich
die Rechtsinhaber, also z. B. Autoren und Fachverlage: Denn sie erhalten eine
angemessene Vergütung für Nutzungen, die ansonsten oft unterblieben wären
oder rechtswidrig (und damit ebenfalls ohne Vergütung) stattgefunden hätten. – Die reformierten gesetzlichen
Nutzungsbefugnisse sind der vertraglichen Gestaltung entzogen, soweit sie
gesetzlich erlaubte Nutzungen beschränken oder untersagen. Dies stellt
sicher, dass der gesetzlich bestimmte Interessenausgleich tatsächlich auch durchsetzbar
ist. C. Alternativen Keine.
Die bislang diskutierten Vorschläge für eine Bildungs- und
Wissenschaftsschranke zeichnen sich zwar insbesondere durch Kürze aus, können
jedoch gerade im Kernbereich der Normanwendung auf unbestimmte Rechtsbegriffe
(„geboten“ bzw. „vom Zweck gerechtfertigt“ etc.) nicht verzichten. Insoweit
erscheint eine zwar detailliertere, zugleich aber für die Normadressaten
verständlichere Regelungstechnik vorzugswürdig, die möglichst klar
beantwortet, welche Nutzungen in welchem Umfang gesetzlich erlaubt sind und
welche Nutzungshandlungen dem Exklusivrecht des Urhebers vorbehalten bleiben,
also einer vertraglichen Erlaubnis bedürfen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die
öffentlichen Haushalte investieren derzeit jährlich mehr als eine Milliarde
Euro für die Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werke. Die Ausgaben
für den Erwerb bzw. die Lizenzierung von Medien werden sich durch den Entwurf
im Ergebnis voraussichtlich nicht wesentlich verändern, denn auch künftig
wird der Zugang der Nutzer zu geschützten In-halten vor allem auf dem Erwerb
von Vervielfältigungsstücken oder auf lizenziertem Zugang zu elektronischen
Ressourcen beruhen. Die Ausgaben für Zahlungen an Verwertungsgesellschaften
(gesetzliche Vergütung) werden sich in dem Maße erhöhen, als die Begünstigten
zukünftig von den erweiterten gesetzlichen Nutzungsbefugnissen Gebrauch machen
und dafür entsprechend den Tarifen der Verwertungsgesellschaften bzw. den mit
den Verwertungsgesellschaften auszuhandelnden Gesamt- oder Rahmenverträgen
die Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen zu entrichten haben. Der
genaue Umfang dieser erweiterten Nutzungen und daraus folgenden
Ausgabensteigerungen kann nicht vorhergesagt werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Erfüllungsaufwand
im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
entsteht nur für die betroffenen Verwertungsgesellschaften, und zwar in einer
Gesamthöhe von einmalig rund 110 000 Euro und jährlich von ca. 3 000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus
Informationspflichten Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Keiner.
F. Weitere Kosten Der
Kreativwirtschaft könnten weitere Kosten durch entgangene Lizenzeinnahmen ent-stehen; gleichzeitig könnte sie Mehreinnahmen durch
gesetzliche Vergütungen erlaubter Nutzungen erzielen. Die genaue Höhe kann
nicht beziffert werden. Auswirkungen auf Einzelpreise für Erwerb und
Lizenzierung geschützter Inhalte sind nicht auszuschließen. Relevante
Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten. |