L i b e r a l e   N o t i z e n

Sammlung Originaldokumente in http://www.liberale-notizen.de

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft

 

(Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG)

 

A. Problem und Ziel

 

Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen den Schutz des Urheberrechts: Die Rechtsordnung gewährt den Urhebern und Werkmittlern Rechte, um die Ergebnisse des kreativen Schaffens zu kontrollieren und zu verwerten. Zugleich bestimmt das Urheberrecht die Schranken dieser Rechte: Sie regeln, welche Nutzungshandlungen gesetzlich erlaubt sind, ohne dass es einer Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf. Gesetzlich erlaubte Nutzungen sorgen insbesondere dafür, dort Zugang zu geschützten Inhalten zu schaffen, wo vertragliche Systeme aus unterschiedlichsten Gründen keinen ausbalancierten Interessensausgleich zu schaffen vermögen.

 

Unterricht und Wissenschaft nutzen seit jeher intensiv urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen: Die Lektüre der Fachliteratur, sei es im eigenen Bestand oder aus der Bibliothek, ist seit jeher wesentlicher Teil des Arbeitsprozesses, in dem vorhandenes Wissen weitergegeben und neues Wissen erzeugt wird. Dieser Prozess ist zugleich die Grundlage des Fortschritts, denn Neues entsteht selten aus dem Nichts, sondern in der Regel auf Grundlage dessen, was bereits von anderen erdacht worden ist. Die Digitalisierung und die Vernetzung haben diese Abläufe teilweise grundlegend verändert, sowohl in Unterricht, Lehre und Wissenschaft als auch in der Arbeit von Institutionen wie Bibliotheken und Archiven.

 

Der Unionsgesetzgeber hatte im Jahr 2001 vor allem mit der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der In-formationsgesellschaft 2001/29/EG (InfoSoc-RL) den bis heute verbindlichen Rechtsrahmen für die urheberrechtlichen Verwertungsrechte und die gesetzlich erlaubten Nutzungen (Schrankenbestimmungen) im digitalisierten Umfeld geschaffen. Der deutsche Gesetzgeber hatte diese Maßgaben in den Jahren 2003 und 2008 umgesetzt. In der Sub-stanz sind diese Regelungen allerdings zwei Jahrzehnte alt. Seitdem hat sich das digitale Umfeld erheblich geändert, ohne dass die gesetzlich erlaubten Nutzungen angepasst worden wären. All dies ist Hintergrund der rechtspolitischen Maßgabe, eine sogenannte Bildungs- und Wissenschafts-Schranke zu schaffen, also neu zu regeln, welche Nutzungshandlungen im Bereich Bildung und Wissenschaft gesetzlich erlaubt sind, ohne dass es einer Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf.

 

Folgende Defizite sind festzustellen:

 

      Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) enthält in den §§ 44a ff. UrhG derzeit eine Vielzahl kleinteiliger, an unterschiedlichen Stellen geregelter gesetzlicher Erlaubnistatbestände zugunsten von Unterricht und Wissenschaft. Sie sind für die Adressaten – also Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Studierende und Lehrende an Hochschulen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bibliotheken, Archiven etc. – schwierig aufzufinden und anzuwenden: Sie enthalten zudem etliche auslegungsbedürftige Begriffe, die Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen waren oder noch immer sind

 

      Zugleich haben Digitalisierung und Vernetzung die Möglichkeiten der Schaffung, Verbreitung und die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte verändert. Diesen Veränderungen werden die bestehenden Schrankenbestimmungen für Wissenschaft und Unterricht, die sich teilweise an „analogen“ Nutzungen orientieren, nicht mehr voll-ständig gerecht: Zeitgemäßer Gebrauch, der das Potenzial der modernen Wissensgesellschaft ausschöpfen würde, unterbleibt daher teilweise oder aber er geschieht rechtswidrig – zugleich zum Nachteil auch der Rechtsinhaber, die weder bei der unterbliebenen noch bei einer rechtswidrigen Nutzung eine Vergütung erhalten.

 

Diesen Defiziten begegnet die Reform wie folgt:

 

      Die Vorschriften über die erlaubnisfreien Nutzungen für Bildung und Wissenschaft werden neu geordnet, konsolidiert und vereinfacht, um ihre Auffindbarkeit und Verständlichkeit für unterschiedlichste Anwender zu verbessern.

 

      Die Reform erweitert zugleich die Erlaubnistatbestände, soweit geboten und nach derzeitigem Unionsrecht zulässig, um insbesondere die Potenziale von Digitalisierung und Vernetzung für Unterricht und Wissenschaft besser zu erschließen. Etwaiger weiterer Änderungsbedarf im Kontext von Unterricht und Wissenschaft hat die Grenzen des derzeit geltenden Unionsrechts zu achten. Insoweit bleiben die Ergebnisse des bereits begonnenen Reformprozesses auf der Ebene der Europäischen Union abzuwarten.

 

      Um den berechtigten Interessen der Rechtsinhaber Rechnung zu tragen, also insbesondere der wissenschaftlichen Autoren und der Fachverlage, sind gesetzlich erlaubte Nutzungen regelmäßig angemessen zu vergüten. Die Reform geht hierbei davon aus, dass der Verleger auch künftig an der angemessenen Vergütung beteiligt wer-den kann.

 

Die vielfach beklagte Abhängigkeit des Wissenschaftssystems („publish or perish“) von hochpreisigen, meist englischsprachigen Zeitschriften, insbesondere in den Naturwissen-schaften, die von zum Teil marktmächtigen internationalen Verlagskonzernen vertrieben werden, ist im Kern kein Problem des Urheberrechts. Es ist vielmehr Ausdruck auch des gegenwärtigen Anreiz- und Belohnungssystems in der Wissenschaft.

 

B. Lösung

 

Die Reform ändert die Vorschriften über die gesetzlich erlaubten Nutzungen (Schranken) im Urheberrechtsgesetz folgendermaßen:

 

      Kern der Reform ist der neue Unterabschnitt 4 „Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen“: Die §§ 60a bis 60h UrhG in der Entwurfsfassung (UrhG-E) umfassen die Vorschriften für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen wie etwa Bibliotheken, einschließlich einer neuen Vorschrift für das sog. Text und Data Mining, der softwaregestützten Auswertung großer Datenmengen. Jede Anwendergruppe findet also künftig einen eigenen Tatbestand mit konkreten Angaben zu Art und Umfang der gesetzlich erlaubten Nutzungen vor. Gleichzeitig entfallen diverse, bislang für sie bestehende Bestimmungen entweder vollständig (§§ 47, 52a, 52b, 53a UrhG) oder teilweise (z. B. in § 46 UrhG sowie in der „Privatkopieschranke“ des § 53 UrhG).

 

      Soweit geboten und unionsrechtlich zulässig erweitert die Reform den Umfang der erlaubten Nutzung, wobei in der Regel eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Hiervon profitieren zum einen die Nutzer, die rechtssicher zu einem fairen Entgelt auf geschützte Inhalte für Zwecke von Bildung und Wissenschaft zugreifen können. Es profitieren zugleich die Rechtsinhaber, also z. B. Autoren und Fachverlage: Denn sie erhalten eine angemessene Vergütung für Nutzungen, die ansonsten oft unterblieben wären oder rechtswidrig (und damit ebenfalls ohne Vergütung) stattgefunden hätten.

 

      Die reformierten gesetzlichen Nutzungsbefugnisse sind der vertraglichen Gestaltung entzogen, soweit sie gesetzlich erlaubte Nutzungen beschränken oder untersagen. Dies stellt sicher, dass der gesetzlich bestimmte Interessenausgleich tatsächlich auch durchsetzbar ist.

 

C. Alternativen

 

Keine. Die bislang diskutierten Vorschläge für eine Bildungs- und Wissenschaftsschranke zeichnen sich zwar insbesondere durch Kürze aus, können jedoch gerade im Kernbereich der Normanwendung auf unbestimmte Rechtsbegriffe („geboten“ bzw. „vom Zweck gerechtfertigt“ etc.) nicht verzichten. Insoweit erscheint eine zwar detailliertere, zugleich aber für die Normadressaten verständlichere Regelungstechnik vorzugswürdig, die möglichst klar beantwortet, welche Nutzungen in welchem Umfang gesetzlich erlaubt sind und welche Nutzungshandlungen dem Exklusivrecht des Urhebers vorbehalten bleiben, also einer vertraglichen Erlaubnis bedürfen.

 

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

 

Die öffentlichen Haushalte investieren derzeit jährlich mehr als eine Milliarde Euro für die Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Werke. Die Ausgaben für den Erwerb bzw. die Lizenzierung von Medien werden sich durch den Entwurf im Ergebnis voraussichtlich nicht wesentlich verändern, denn auch künftig wird der Zugang der Nutzer zu geschützten In-halten vor allem auf dem Erwerb von Vervielfältigungsstücken oder auf lizenziertem Zugang zu elektronischen Ressourcen beruhen. Die Ausgaben für Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (gesetzliche Vergütung) werden sich in dem Maße erhöhen, als die Begünstigten zukünftig von den erweiterten gesetzlichen Nutzungsbefugnissen Gebrauch machen und dafür entsprechend den Tarifen der Verwertungsgesellschaften bzw. den mit den Verwertungsgesellschaften auszuhandelnden Gesamt- oder Rahmenverträgen die Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen zu entrichten haben. Der genaue Umfang dieser erweiterten Nutzungen und daraus folgenden Ausgabensteigerungen kann nicht vorhergesagt werden.

 

E. Erfüllungsaufwand

 

E.1

 

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

 

Keiner.

 

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

 

Erfüllungsaufwand im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates entsteht nur für die betroffenen Verwertungsgesellschaften, und zwar in einer Gesamthöhe von einmalig rund 110 000 Euro und jährlich von ca. 3 000 Euro.

 

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

 

Keine.

 

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

 

Keiner.

 

F. Weitere Kosten

 

Der Kreativwirtschaft könnten weitere Kosten durch entgangene Lizenzeinnahmen ent-stehen; gleichzeitig könnte sie Mehreinnahmen durch gesetzliche Vergütungen erlaubter Nutzungen erzielen. Die genaue Höhe kann nicht beziffert werden. Auswirkungen auf Einzelpreise für Erwerb und Lizenzierung geschützter Inhalte sind nicht auszuschließen. Relevante Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.