L i b e r a l e N o t i z e n
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Sammlung Originaldokumente in http://www.liberale-notizen.de |
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Hermann Otto Solms in der „Frankfurter
Allgemeine Sonntagszeitung“ zum Urteil des BVerfG zum Ankauf von
Staatsanleihen durch die EZB: Tagelang waren die medialen Damen und Herren
aufgeregt: Wieso erdreiste sich das BVerfG dem (doch übergeordneten) EUGH zu
widersprechen? Was aus dem EZB-Urteil des BVerfG folgt In der Politik geht es immer um Macht. Wer Macht hat, versucht diese
auszudehnen. Um dem vorzubeugen, verfügt unsere freiheitlich-demokratische
Grundordnung über ein feingesponnenes Netz, das die Macht kontrolliert und
Machtmissbrauch verhindert. In der Corona-Krise kann beobachtet werden, wie staatliche Stellen ihre
Macht ausdehnen. Sie müssen dies tun, um handlungsfähig zu bleiben und die
Auswirkungen der Krise zu begrenzen. Wo aber der Deutsche Bundestag der
Regierung in der Corona-Krise zusätzliche Macht zugebilligt hat, ist dies in
dem Wissen geschehen, dass dies nur vorübergehend ist. Gleiches muss auch in
Europa gelten. In der Finanzkrise 2008/2009 haben Mario Draghi
und die Europäische Zentralbank mit der „whatever it takes“-Politik in einem
beispiellosen Parforceritt die Gefahren für den Finanzmarkt bezwungen. Die
Niedrigzinspolitik ist weit über die eigentliche Krise hinaus geblieben und
wurde um ein Anleihekaufprogramm erweitert. So sollten die vermeintlich
drohende Deflation bekämpft und die Wirtschaft angekurbelt werden. Aus
Geldpolitik ist Wirtschaftspolitik geworden. Nach dem Vorbild der Bundesbank ist die Europäische Zentralbank
unabhängig. Das galt aber auch immer unter einer Bedingung: Ihre einzige
Aufgabe ist die Stabilisierung des Geldwertes in der Eurozone. Darauf hat
gerade die FDP immer bestanden. Sie soll mit ihren Instrumenten eben keine
Wirtschafts- und Konjunkturpolitik machen und ist kein Instrument der
Staatsfinanzierung. Diese Aufgaben bleiben den Nationalstaaten und ihren
Parlamenten vorbehalten. Doch genau in diese Bereiche hat die EZB mit dem
Anleihekaufprogramm eingegriffen. Es obläge eigentlich dem Europäischen Gerichtshof, die Europäische
Zentralbank auf die Einhaltung ihrer Kernaufgabe der Geldwertstabilisierung
zu beschränken. Doch hier hat er seine Aufgabe vernachlässigt. Der EuGH zeigt seit Jahren eine Tendenz, einseitig zum Schutz
europäischer Institutionen zu urteilen. Er überwacht nicht verlässlich die
Grenzen der Zuständigkeit europäischer Institutionen und die Abgrenzung zu
den Zuständigkeiten der Nationalstaaten. So musste das
Bundesverfassungsgericht auf Basis des Grundgesetzes einschreiten und
erstmals eine Entscheidung abweichend vom EuGH
fällen. In der Frage der Verhältnismäßigkeit des Anleihekaufprogramms ist das
Bundesverfassungsgericht zu dem Urteil gekommen, dass die EZB
wirtschaftspolitische Nebeneffekte ihrer Geldpolitik nicht beachtet und ihre
Markteingriffe nicht ausreichend begründet hat. Zu diesem Urteil kamen
übrigens auch das dänische und das tschechische Verfassungsgericht. Die EZB
hat mit ihrem Handeln wirtschaftliche Folgen für die Haushalte ihrer
Mitgliedstaaten und zahlreiche Wirtschaftssektoren provoziert, die außerhalb
ihrer Zuständigkeit liegen. Im Gegensatz zu ihrer Absicht hat sie es den
Schuldnerländern mit dem Anleihekaufprogramm erleichtert, ihre
Verschuldungspolitik in unangemessener Weise fortzusetzen. Aber auch dem
Bundestag und der Bundesregierung hat das Bundesverfassungsgericht
richtigerweise vorgeworfen, ihrer Subsidiaritätskontrolle nicht ausreichend
nachgekommen zu sein. Diese Mahnung an EZB und nationalstaatliche Organe
hätte eigentlich durch den EuGH erfolgen müssen. Doch wie kann in Zukunft sichergestellt werden, dass Kompetenzen und
Zuständigkeiten überwacht und eingehalten werden? Zum einen sind die
nationalen Parlamente in der Verantwortung, die geforderte
Subsidiaritätskontrolle zu leisten. Sie müssen verlässliche Strukturen
aufbauen, die die Einhaltung der Kompetenzverteilung und des
Subsidiaritätsprinzips überwachen. Nur so kann ein echter Frühwarnmechanismus
zur Einhaltung der Kompetenzen entstehen. Auch abseits dieser Strukturen
müssen die nationalen Parlamente sich stärker mit den Zielen und Inhalten
europäischer Initiativen beschäftigen. Sie müssen ihre Positionen frühzeitig
in den europäischen Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess einbringen. Auf europäischer Ebene könnte beim EuGH ein
zweiter Senat eingerichtet werden. Seine Zuständigkeiten sollten ähnlich
gelagert sein wie beim Bundesverfassungsgericht: die Überwachung der Einhaltung
der in den europäischen Verträgen festgelegten Zuständigkeiten zwischen den
Nationalstaaten auf der einen Seite und der Europäischen Union auf der
anderen. Zu deren Einhaltung haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet. Dem
Subsidiaritätsprinzip folgend, würde der zweite
Senat beurteilen, welche Aufgaben auf europäischer Ebene zu erfüllen sind und
an welchen Stellen die Mitgliedstaaten, Regionen oder Kommunen zuständig
sind. Ebenso denkbar wäre eine kombinierte Institution aus den
Verfassungsgerichten der Nationalstaaten und dem EuGH. So oder so: Ziel muss es sein, die europäische Rechtsordnung zu stärken
und für alle Seiten verlässlicher zu machen. Diese Kontrollmechanismen sind
die Basis dafür. Sie stärken die Gewaltenteilung auf europäischer Ebene. Sie
schützen vor Machtmissbrauch und nehmen auch die nationalen Parlamente mehr
in die Pflicht. Schließlich erwächst durch die sichere Regelung und
Überwachung der Zuständigkeiten auch größeres Vertrauen in Europa. |